Ohne gegenteilige Hinweise ist bei Vorlage der Sparurkunde und des Einantwortungsbeschlussses von einem ausreichenden Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge auszugehen
GZ 2 Ob 103/15h, 25.05.2016
OGH: Der Spareinlagenvertrag ist ein Vertrag sui generis, der Elemente eines Darlehens und eines depositum irregulare (§ 959 ABGB) enthält. Der Einleger hat gegen das Kreditinstitut ein Forderungsrecht auf Rückzahlung des erlegten Geldbetrags. Der Anspruch wird mit der Vorlage der Sparurkunde zur sofortigen Auszahlung fällig.
Auszahlungen dürfen gem § 32 Abs 2 BWG nur gegen Vorlage der Sparurkunde geleistet werden. Bei Spareinlagen, deren Guthabensstand mindestens € 15.000 beträgt, oder die auf den Namen des gem § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden lauten, darf - unbeschadet eines Verfügungsvorbehalts gem § 31 Abs 3 BWG (Losungswort) und des § 40 Abs 1 Z 4 BWG (Identifizierungspflicht bei Ein- und Auszahlungen von mindestens € 15.000 EUR) - nur an den identifizierten Kunden ausbezahlt werden.
§ 32 Abs 4 BWG normiert aber kein zivilrechtliches Übertragungsverbot, bei einer Übertragung der Spareinlage ist nur die Identität des Erwerbers festzustellen und festzuhalten. Bei den in § 32 Abs 4 Z 2 BWG genannten und hinsichtlich der Auszahlungsberechtigung gleich geregelten Namenssparbüchern und den sog Großbetragssparbüchern muss aber der Auszahlung begehrende Erwerber seinen Erwerb und damit seine materielle Berechtigung nachweisen oder zumindest bescheinigen. Damit korrespondiert die wertpapierrechtliche Einordnung solcher Sparbücher als Rektapapiere, bei denen aus der Innehabung allein noch nicht auf eine Berechtigung des Vorlegenden geschlossen werden kann; vielmehr ist die materiell-rechtliche Legitimation des Vorlegers zu prüfen.
Mit dem Tod eines Bankkunden wird der ruhende Nachlass Vertragspartner des Kreditinstituts, in weiterer Folge die eingeantworteten Erben. Will ein eingeantworteter Erbe über das Sparguthaben des Verstorbenen verfügen, hat er nicht nur die Gesamtrechtsnachfolge nachzuweisen, sondern auch dass der Verstorbene im Todeszeitpunkt Kunde des Kreditinstituts war. Das könnte trotz Identifizierung des Kunden problematisch sein, weil durch Rektapapiere verbriefte Spareinlagen durch Zession übertragen werden können, ohne dass eine Übergabe des Papiers erforderlich ist. Aus der Tatsache, dass der Besitz des Papiers für die Ausübung des darin verbrieften Rechts notwendig ist, folgt noch nicht, dass die Übergabe des Papiers auch ein Tatbestandselement des Rechtsübergangs ist. Ohne gegenteilige Hinweise ist aber von einem ausreichenden Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge auszugehen, wenn die Bezeichnung auf den Namen des Erblassers bzw die Identifikation einen konkreten Anhaltspunkt dafür bietet, dass das Sparguthaben nachlasszugehörig war.