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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob ein Wiederherstellungsbegehren des in seinen Rechten verletzten Servitutsberechtigten auch gegen einen Miteigentümer des dienenden Grundstücks allein gerichtet werden kann

Die konfessorische Klage kann als Feststellungsklage sowie als Klage auf Einverleibung nur gegen alle Eigentümer des angeblich dienstbaren Grundstücks erhoben werden, als Leistungsklage hingegen (mit den - wahlweise oder kumulativ gestellten - Begehren auf Beseitigung der Beeinträchtigung, Unterlassung künftiger Störungen und Ersatz des verursachten Schadens) auch gegen dritte Störer oder - wenn die Beeinträchtigung nur von diesem ausgeht – gegen einen einzelnen Miteigentümer der dienenden Liegenschaft

20. 06. 2016
Gesetze:   §§ 472 ff ABGB, § 523 ABGB
Schlagworte: Servitut, Servitutsklage, Wiederherstellung, Passivlegitimation, Miteigentümer des dienenden Grundstücks

 
GZ 8 Ob 111/15d, 24.05.2016
 
OGH: Bereits in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 4 Ob 245/00h hat der OGH unter Verweis auf einhellige LuRsp festgehalten, dass die konfessorische Klage als Feststellungsklage sowie als Klage auf Einverleibung nur gegen alle Eigentümer des angeblich dienstbaren Grundstücks erhoben werden kann, als Leistungsklage hingegen (mit den – wahlweise oder kumulativ gestellten – Begehren auf Beseitigung der Beeinträchtigung, Unterlassung künftiger Störungen und Ersatz des verursachten Schadens) auch gegen dritte Störer oder – wenn die Beeinträchtigung nur von diesem ausgeht – gegen einen einzelnen Miteigentümer der dienenden Liegenschaft. Es trifft daher nicht zu, dass die genannte Entscheidung sich ausschließlich auf Unterlassungsansprüche bezogen habe. Ebenso wurde in der Entscheidung 1 Ob 191/09h die alleinige Passivlegitimation des tatsächlichen Störers (dort: eines Vorerben) für ein auf Wiederherstellung der ungestörten Benützbarkeit des Servitutswegs gerichtetes Leistungsbegehren bejaht.
 
Der die Ausübung der Servitut Störende ist, egal ob Miteigentümer oder Dritter, für die auf Unterlassung und Wiederherstellung des Servitutswegs gerichtete Klage dann allein passiv legitimiert, wenn das Ergebnis der Entscheidung nicht rechtlich zwingend gegen beide Beklagte gleich lauten muss und eine divergierende Entscheidung nicht zu unlösbaren rechtlichen Verwicklungen führen würde.
 
Diese Voraussetzungen haben die Vorinstanzen hier aber zu Recht bejaht.
 
Gem § 482 ABGB ist der Eigentümer der dienstbaren Sache idR nicht verpflichtet, selbst etwas zu tun, sondern nur, die unbehinderte Ausübung der Dienstbarkeit durch den Berechtigten zu dulden. Eine von dieser dispositiven Gesetzeslage abweichende vertragliche Regelung wurde im Verfahren nicht behauptet.
 
Aus dem bloßen Miteigentum der Zweitbeklagten an der dienenden Liegenschaft kann die von der Klägerin begehrte Leistungspflicht daher nicht abgeleitet werden. Soweit die Revision argumentiert, die Zweitbeklagte sei als mittelbare Störerin passiv legitimiert, weil sie dem Handeln des Erstbeklagten nicht entgegengewirkt habe, setzt sie sich über die bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen hinweg. Fest steht, dass die Zweitbeklagte (genauer: die Vertreterin der ruhenden Verlassenschaft, die nicht auf der dienenden Liegenschaft wohnt) erst nachträglich von der eigenmächtigen Verlegung des Servitutswegs durch den Erstbeklagten Kenntnis erlangt hat. Es bleibt daher unverständlich, wie sie die Störung nach Ansicht der Klägerin vorhersehen und ihr entgegentreten hätte können.
 
Der Erstbeklagte ist als unmittelbarer Störer rechtskräftig zur Unterlassung und zum Schadenersatz durch Naturalrestitution in Form der Wiedererrichtung des Wegs verpflichtet. Für eine allfällige exekutive Durchsetzung dieser Verpflichtung ist es aber nicht erforderlich, dass die Klägerin einen gleichlautenden Titel auch gegen die Zweitbeklagte erwirkt. Es wird vielmehr Sache des Erstbeklagten sein, im Innenverhältnis zur Miteigentümerin die Voraussetzungen für die Erfüllung des Urteils zu schaffen.
 
Soweit die Revision mit der Möglichkeit argumentiert, dass sich die Beklagte der Wiedererrichtung des Wegs entgegen ihren aus der Servitut entspringenden Pflichten widersetzen könnte, verstößt sie gegen das Neuerungsverbot. Davon abgesehen könnte eine solche Befürchtung, sofern begründet, allenfalls ein auf Duldung der Wiedererrichtung lautendes Klagebegehren rechtfertigen, aber nicht das erhobene Leistungs- und Unterlassungsbegehren.
 
 

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