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Zivilrecht

OGH: Einwand schikanöser Rechtsausübung (iZm Grenzüberbau) und Beweislast

Beweispflichtig dafür, dass der Rechtsausübende kein anderes Interesse hat, als zu schädigen, oder dass doch der Schädigungszweck und unlautere Motive so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, ist der die Schikane Behauptende; dabei geben im Allgemeinen selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden muss, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt; nur wenn der Ablauf eines Geschehens die Vermutung der Schädigungsabsicht begründet, ist es Sache der anderen Partei, einen gerechtfertigten Beweggrund für ihr Verhalten zu behaupten und zu beweisen

20. 06. 2016
Gesetze:   § 1295 ABGB, § 418 ABGB, § 354 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schikane, Beweislast, Grenzüberbau

 
GZ 9 Ob 25/16s, 25.05.2016
 
OGH: Schikane iSd zweiten Tatbestands des § 1295 Abs 2 ABGB liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des Anderen ein krasses Missverhältnis besteht. Deshalb ist auch das Recht des Grundeigentümers, die Unterlassung von Eingriffen in sein Eigentumsrecht von einem Störer zu begehren (§ 354 ABGB), durch das Verbot der rechtsmissbräuchlichen Rechtsausübung beschränkt.
 
Beweispflichtig dafür, dass der Rechtsausübende kein anderes Interesse hat, als zu schädigen, oder dass doch der Schädigungszweck und unlautere Motive so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, ist der die Schikane Behauptende. Dabei geben im Allgemeinen selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden muss, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt. Nur wenn der Ablauf eines Geschehens die Vermutung der Schädigungsabsicht begründet, ist es Sache der anderen Partei, einen gerechtfertigten Beweggrund für ihr Verhalten zu behaupten und zu beweisen.
 
Die unrichtige Beurteilung dieser der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden Beweislastregel durch das Berufungsgericht wird in der Revision der Kläger zutreffend aufgezeigt. Da der Beklagte, der der gegenständlichen Eigentumfreiheitsklage der Kläger den Einwand der schikanösen Rechtsausübung entgegen hält, für alle dafür sprechenden Umstände behauptungs- und beweispflichtig ist, trifft ihn auch die Beweislast für die iZm der in Rede stehenden Negativfeststellung. Damit konnte der Beklagte aber gerade nicht nachweisen, dass die Kläger mit ihrem Beseitigungsbegehren kein anderes Interesse haben, als ihn zu schädigen. Zufolge der getroffenen negativen Feststellung und der den Beklagten treffenden Beweislast ist nämlich davon auszugehen, dass die Errichtung einer Steinschlichtung auf dem Grundstück der Kläger im Bereich des Tanks, allenfalls unter Aussparung des Tanks, nicht möglich ist. Insofern ist dem Beklagten aber auch nicht der Beweis gelungen, dass zwischen den mit der Klage verfolgten Interessen der Kläger und seinem Interesse, den Tank nicht mit einem, nicht unerheblichen finanziellen Aufwand entfernen (allenfalls ihn dabei sogar zerstören) zu müssen, ein krasses Missverhältnis besteht. Dass im vorliegenden Fall ein bestimmter Geschehensablauf vorliegt, der eine Schädigungsabsicht der Kläger vermuten ließe und eine andere Verteilung der Beweispflicht zur Folge hätte, wird vom Beklagten nicht behauptet. Für eine derartige Annahme liegen auch keine Anhaltspunkte vor.
 
Von einem bloß geringfügigen Grenzüberbau, der den Schikaneeinwand berechtigt erscheinen ließe, weil das Verhalten der Kläger weit überwiegend auf eine Schädigung des Beklagten abziele, und die Wahrung und Verfolgung der sich aus der Freiheit des Eigentums ergebenden Rechte deutlich in den Hintergrund trete, kann hier – entgegen der Ansicht des Beklagten – schon deshalb nicht gesprochen werden, weil das Verhalten der Kläger nicht auf eine Schädigung des Beklagten abzielt.
 
Der vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogene Klageabweisungsgrund der Schikane ist somit nicht gegeben.
 
 

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