Das Einsteigen in ein Fahrzeug ist ein mit dem Betrieb zusammenhängender Vorgang; dies gilt auch beim Einsteigen in die sich bewegende Gondel einer Seilbahn; diesem Einsteigen ist hier das Rutschen auf das Förderband, das schon allein durch seine auf das Sich-Hinsetzen auf den Sitz des Sessellifts hinführende Bewegung dem Betrieb des Sessellifts zuzurechnen ist, durchaus vergleichbar
GZ 2 Ob 77/16m, 25.05.2016
OGH: Dass auf den gegenständlichen Sessellift (als Seilbahn gem § 2 SeilbG 2003) das EKHG anwendbar ist, ist nicht strittig (§ 2 Z 2 lit b sublit bc SeilbG 2003 [„Sesselbahnen“]).
Die Frage, ob ein Schaden iSd § 1 EKHG „beim Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs (oder einer Eisenbahn) verursacht wurde, hängt von den Umständen des zu entscheidenden Falls ab.
Das Einsteigen in ein Fahrzeug ist ein mit dem Betrieb zusammenhängender Vorgang. Dies gilt auch beim Einsteigen in die sich bewegende Gondel einer Seilbahn. Diesem Einsteigen ist hier das Rutschen auf das Förderband, das schon allein durch seine auf das Sich-Hinsetzen auf den Sitz des Sessellifts hinführende Bewegung dem Betrieb des Sessellifts zuzurechnen ist, durchaus vergleichbar.
Soweit die beklagte Partei in ihrer Revision behauptet, das Berufungsgericht weiche zur Frage, ob der Unfall beim Betrieb des Sessellifts geschehen sei, von der stRsp des OGH ab, vermag sie keine einzige fallbezogen passende oberstgerichtliche Entscheidung zu nennen. Überdies geht die Rechtsrüge der beklagten Partei nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wird doch verschwiegen, dass sich der Unfall ereignet hat, als der Kläger schon auf dem Förderband stand.
Die Revisionswerberin meint schließlich, die Beurteilung des Berufungsgerichts, der beklagten Partei sei der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen, sei eine Fehlbeurteilung.
Auch damit zeigt die Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage auf: Der Umfang der gem § 9 Abs 2 EKHG gebotenen Sorgfalt hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Vom OGH wäre daher nur eine auffallende (und damit korrekturbedürftige) Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts aufzugreifen. Eine solche liegt auch diesbezüglich nicht vor: Die Sorgfalt iSd § 9 Abs 2 EKHG ist nicht die gewöhnliche Verkehrssorgfalt, sondern die äußerste, nach den Umständen des Falls mögliche Sorgfalt.
In dem der Entscheidung 2 Ob 9/06x zugrundeliegenden Fall wurde der Kläger beim Einsteigen in eine Gondel der von der Beklagten betriebenen Seilbahn verletzt, nachdem er seine Schi in einen der beidseits des Einstiegs angebrachten Metallkörbe zur Beförderung der Schi gesteckt und das rechte Bein in die Gondel gesetzt hatte. Möglicherweise blieb der Kläger „irgendwo“, vielleicht am Schikorb, mit einer der geöffneten Schnallen an seinem linken Schischuh hängen. Während die Gondel ihre Fahrt im Halbkreis bei geöffneten Türen fortsetzte, erlitt der Kläger Knieverletzungen. Die Schitransportkörbe wichen von der genehmigten Ausführung ab, was die Möglichkeit einer Verhakung des Schischuhs erhöhte.
Der OGH hielt die Auffassung der zweiten Instanz, der Entlastungsbeweis sei nicht gelungen, für vertretbar. Ebenso ist es vertretbar, wenn hier das Berufungsgericht ausführte, die beklagte Partei hätte die zur Einschätzung der Körpergröße der Kinder dienenden Holzpfosten ohne Schaffung eines Zwischenraums zwischen Holzpfosten und Metallgerüst so befestigen können, dass sich kein Schistock darin verhaken könne, oder hiefür überhaupt eine gänzlich andere Vorrichtung schaffen können. Deshalb sei der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen.