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Verfahrensrecht

OGH: Rechtsmittel iZm Tragung der Kosten der Besuchsbegleitung (§ 111 AußStrG)

Nach der Rsp des OGH handelt es sich bei der Entscheidung über die Tragung der Kosten der Besuchsbegleitung um eine solche „über den Kostenpunkt“ gem § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG

13. 06. 2016
Gesetze:   § 111 AußStrG, § 62 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Besuchsbegleitung, Tragung der Kosten, Rechtsmittelausschluss

 
GZ 1 Ob 53/16z, 31.03.2016
 
OGH: Der Rechtsmittelausschluss nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG erstreckt sich nach stRsp auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form (auch „nur“ dem Grunde nach) über Kosten abgesprochen wird. Dazu zählt auch die Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, und die Ablehnung einer Kostenentscheidung.
 
Nach der Rsp des OGH handelt es sich bei der Entscheidung über die Tragung der Kosten der Besuchsbegleitung um eine solche „über den Kostenpunkt“ gem § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG.
 
Die Kosten der Besuchsbegleitung (vgl § 111 AußStrG) sind Aufwendungen zur Durchsetzung des Hauptanspruchs auf Regelung des persönlichen Kontakts zum Kind und damit ihrer Natur nach nebenprozessuale Kosten. Für diese Sichtweise spricht auch § 110 Abs 2 AußStrG, wonach die Durchsetzung des Rechts auf persönliche Kontakte im Verfahren außer Streitsachen zu erfolgen hat. Die oberstgerichtliche Rsp, dass es sich bei der Entscheidung über die Kostentragung einer Besuchsbegleitung um eine solche iSd § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG handelt, wird damit begründet, dass die Ausdehnung der Verfahrenshilfe auf Kosten des Besuchsbegleiters in den Gesetzesmaterialien zumindest angedacht war, wenn sie auch nicht umgesetzt wurde, und dem Besuchsbegleiter nach § 111 Satz 3 AußStrG eine Stellung zukommt, die jener der in § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO genannten Personen (zB Kurator) sehr nahe ist.
 
Im Hinblick auf die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG kann nicht darauf eingegangen werden, ob trotz § 107 Abs 5 AußStrG die durch die Besuchsbegleitung entstehenden Kosten der Bestimmung des § 78 Abs 3 AußStrG zu unterstellen sind.
 
 
 

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