Der OGH stellt an den VfGH den Antrag, § 2 Abs 6 erster Satz KBGG idF BGBl I 2009/166 als verfassungswidrig aufzuheben
GZ 10 ObS 144/15x, 13.04.2016
OGH: Anlass, an der Sachlichkeit des § 2 Abs 6 erster Satz KBGG zu zweifeln, besteht aus folgenden Gründen.
Die vom Gesetzgeber mit der Regelung bezweckte „Entlastung der Eltern und der Krankenversicherungsträger“ tritt nur ein, wenn die Hauptwohnsitzmeldungen von Elternteil und Kind nicht übereinstimmen. Nur in diesem Fall, der einfach durch eine Abfrage im Zentralen Melderegister festzustellen ist, bedarf es keiner Prüfung, ob der Elternteil und das Kind tatsächlich zusammenleben. Sonst indizieren übereinstimmende Hauptwohnsitzmeldungen lediglich das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts an dieser Adresse, beweisen diese Anspruchsvoraussetzung aber nicht, die eine Betreuung des Kindes durch den die Leistung beziehenden Elternteil sichern soll.
Gem § 3 Abs 1 MeldeG ist innerhalb von drei Tagen zu melden, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt. Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden (§ 4 Abs 1 MeldeG).
Die Anspruchsvoraussetzung nach § 2 Abs 1 Z 2 KBGG ist jedoch schon an dem Tag nicht (mehr) erfüllt, an dem ein beziehender Elternteil und Kind ihren gemeinsamen Haushalt in eine andere Wohnung verlegen, und zwar selbst dann, wenn sich die andere Wohnung im selben Gebäude wie die aufgegebene befindet (vgl § 3 Abs 2 MeldeG).
Die Normierung der übereinstimmenden Hauptwohnsitzmeldungen in § 2 Abs 6 erster Satz KBGG als mittelbare Anspruchsvoraussetzung wirkt iVm § 31 Abs 2 erster Fall KBGG im Ergebnis als Sanktion für die Verletzung von Meldevorschriften selbst dann, wenn die Verletzung nicht schuldhaft erfolgte. Der einzelne beziehende Elternteil, der weiter mit dem Kind tatsächlich zusammenlebt, aber eine Hauptwohnsitzmeldung nur für sich oder nur für das Kind vornimmt, ist zur Rückzahlung von Kinderbetreuungsgeld in uU beträchtlicher Höhe verpflichtet, obwohl er mit dem Kind zusammenlebt und ihm die Regelung eine „unnötige Belastung“ ersparen soll. Lebt der beziehende Elternteil mit dem Kind nicht mehr im gemeinsamen Haushalt, stimmen ihre Hauptwohnsitzmeldungen aber noch überein, so genügt für die Feststellung des Wegfalls der Anspruchsvoraussetzung nicht eine einfache Abfrage im Zentralen Melderegister. Hat der auszahlende Krankenversicherungsträger kein Anzeichen für eine Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, wird es nicht zu Ermittlungen kommen, ob bis zum letzten Tag des Kinderbetreuungsgeldbezugs die Anspruchsvoraussetzung nach § 2 Abs 1 Z 2 KBGG erfüllt wurde. In der Konstellation der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bei gleichzeitiger übereinstimmender Hauptwohnsitzmeldungen des beziehenden Elternteils und des Kindes wird es wohl in weit weniger Fällen zu einer Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistung kommen.
Nach der Rsp des VfGH dürfen der Verfahrensökonomie dienende, sohin auf Verwaltungsvereinfachung zielende und zumeist pauschalierende Regelungen vom Gesetzgeber in Übereinstimmung mit dem Gleichheitssatz nur derart getroffen werden, dass diese nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen. Der Gleichheitssatz lässt es zwar an sich zu, auf die Praktikabilität des Gesetzes Bedacht zu nehmen. Die Erlaubnis ist nicht schrankenlos; sie findet ihre Grenze dort, wo anderen Überlegungen, die gegen die Regelung sprechen, größeres Gewicht beizumessen ist als den verwaltungsökonomischen.
Die vorstehenden Erwägungen lassen die nur partiell vereinfachend wirkende, die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung nach § 2 Abs 1 Z 2 KBGG nicht in allen Fällen gewährleistende und mitunter sehr schwere nachteilige Rechtsfolgen für den beziehenden Elternteil, obwohl er tatsächlich mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, in Kauf nehmende Bestimmung des § 2 Abs 6 erster Satz KBGG nicht als sachlich gerechtfertigt erscheinen. Es erscheint nämlich insbesondere nicht einsichtig, warum in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem objektiv begründete Zweifel an der Richtigkeit der Hauptwohnsitzmeldung einer Person bestehen, im Rahmen des Vorbringens dazu nicht Ermittlungen stattfinden dürfen, um die Frage, ob der beziehende Elternteil mit dem Kind nach ihren tatsächlichen Lebensverhältnissen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, objektiv klären zu können. Während nämlich eine Hauptwohnsitzmeldung nach hA eine Tatbestandswirkung für die Frage entfaltet, welcher Ort als Hauptwohnsitz einer Person gilt, sodass von einem Hauptwohnsitz auch dann auszugehen ist, wenn die Bezeichnung zu Unrecht erfolgt ist, ist für die Beurteilung der Frage, ob ein gemeinsamer Haushalt besteht, das Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft aufgrund der tatsächlichen Lebensverhältnisse zu prüfen. Eine idente Hauptwohnsitzmeldung von beziehendem Elternteil und Kind ist zwar ein Indiz, aber kein Beweis für die Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Schließlich ist auch kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem - anderen Zielen dienenden - Kinderbetreuungsgeldbezug und der Effektuierung von Meldevorschriften erkennbar.