Der bloße Umstand, dass der Vorsitzende des Schöffengerichts vor Einbringung der Anklageschrift (§ 227 Abs 2 StPO) die Hauptverhandlung über einen sachverhaltsidenten Strafantrag durchgeführt hat, begründet nicht seine Ausgeschlossenheit
GZ 13 Os 146/15t, 09.03.2016
OGH: Entgegen der Besetzungsrüge (§ 281 Abs 1 Z 1 StPO) bewirkt der Umstand, dass die Vorsitzende des Schöffengerichts vor Einbringung der Anklageschrift die Hauptverhandlung über einen sachverhaltsidenten Strafantrag durchgeführt hat, nicht ihre Ausgeschlossenheit (§ 43 StPO).
Die Staatsanwaltschaft hat die Anklageschrift im Austausch gegen den Strafantrag eingebracht. Zu einer urteilsmäßigen Erledigung des Strafantrags, insbesondere einem diesbezüglichen Unzuständigkeitsurteil, kam es daher nicht. Da die Vorsitzende nach der Aktenlage auch nicht als Richterin des Ermittlungsverfahrens tätig geworden ist, scheidet Ausgeschlossenheit aus dem Grund des § 43 Abs 2 StPO hier aus.
Der bloße Umstand, dass die Vorsitzende an einer Hauptverhandlung teilgenommen hat, führt keineswegs zu ihrer Ausschließung von der sodann (in der selben Sache) neu durchgeführten Hauptverhandlung.
Welche Relevanz der Auflistung mehrerer Prozesshandlungen der Vorsitzenden unter dem Aspekt möglicher Ausgeschlossenheit zukommen soll, wird nicht klar. Sollte damit der Ausschließungsgrund des § 43 Abs 1 Z 3 StPO angesprochen werden, sei darauf hingewiesen, dass die gesetzeskonforme Erfüllung von Dienstpflichten - auch dann, wenn sie dem Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers zuwiderläuft - per se nicht geeignet ist, die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des handelnden Richters in Zweifel zu setzen.