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Zivilrecht

OGH: Zur Substitutionsabhandlung bei „quasifideikommissarischer Substitution“

Das Abhandlungsgericht ist dann nicht Substitutionsbehörde, wenn der Nachlass unbeschränkt eingeantwortet wurde und das Substitutionsband vertraglich begründet worden ist

13. 06. 2016
Gesetze:   § 608 ABGB, § 613 ABGB, § 615 ABGB, §§ 707 ff ABGB
Schlagworte: Erbrecht, quasifideikommissarische Substitution, Substitutionsabhandlung, Einantwortung, Vorerbe, Nacherbe, Substitutionsband, Erbschaftsklage

 
GZ 2 Ob 68/15m, 12.04.2016
 
OGH: Es besteht kein Raum für eine Substitutionsabhandlung mehr, wenn der Nachlass ohne Beschränkung einer fideikommissarischen Substitution eingeantwortet wurde. Der Nacherbe kann dann die ihm eingeräumten Rechte nur mehr mit Erbschaftsklage durchsetzen. Grund dafür ist, dass die Abhandlung mit der rechtskräftigen Einantwortung ohne die Beschränkung - ungeachtet der fortbestehenden Rechte der Nacherben - endgültig beendet ist. Für eine Substitutionsabhandlung fehlt jeder Anlass, da eine Substitutionsnachlassmasse gar nicht vorhanden ist. Es fehlt an der Möglichkeit einer Wiederaufnahme der Abhandlung und es kann auch eine Substitutionsabhandlung mangels ihrer gesetzlichen Voraussetzungen nicht stattfinden. Durch die unbeschränkte Einantwortung an den Vorerben spricht das Gericht auch aus, dass keine Nacherbschaft besteht.
 
Die vertragliche Begründung von ähnlich wie eine echte fideikommissarische Substitution zu behandelnden Besitznachfolgerechten ist als sog „quasifideikommissarische Substitution“ anerkannt. Charakteristisch für derartige Nachfolgerechte ist, dass das Eigentum des Erwerbers bei Eintritt einer Bedingung oder nach Ablauf einer Frist oder im Todesfall an den Besitznachfolger fällt oder die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums begründet wird. Der OGH lässt auch die Verbücherung solcher Besitznachfolgerechte zu. Die Analogie zur fideikommissarischen Substitution wird dabei umso zwingender erachtet, je näher eine Vereinbarung an die Regelung typischer Anliegen der Nacherbschaft herankommt.
 
Die Analogie beschränkt sich allerdings auf die materiell-rechtliche Rechtsstellung des vertraglichen Substituten. Sie begründet keine neuerliche Zuständigkeit des Abhandlungsgerichts für eine Substitutionsmasse, die erst nach der endgültigen Beendigung des Abhandlungsverfahrens auf vertraglichem Weg geschaffen worden ist. Mangels „Substitutionsnachlassmasse“ kommt dem Abhandlungsgericht daher auch keine Befugnis zur Entscheidung über das Erlöschen des durch eine Vereinbarung begründeten Substitutionsbandes zu.
 
 

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