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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, inwiefern das Erstgericht bei der Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen von Amts wegen zu prüfen hat, ob dem Minderjährigen nach wie vor die Flüchtlingseigenschaft zukommt

Eine Antragsprüfung durch das Gericht ist nur erforderlich, wenn aufgrund der Aktenlage Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung bestehen; ohne konkrete Anhaltspunkte sind solche Schritte vom Gericht nicht zu unternehmen; diese Grundsätze gelten jedenfalls auch im Fall der Weitergewährung, wo das Kind im Wesentlichen nur zu behaupten hat, dass die Voraussetzungen, die bei der Erstgewährung angenommen wurden, insbesondere der Versuch einer Titelschaffung, weiterhin gegeben sind

13. 06. 2016
Gesetze:   § 18 UVG, § 4 UVG
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, Flüchtlingseigenschaft, Weitergewährung, Prüfung, von Amts wegen

 
GZ 10 Ob 15/16b, 13.04.2016
 
OGH: Nach § 18 Abs 1 Z 2 UVG hat das Gericht die Vorschüsse weiter zu gewähren, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse (ausgenommen einer Exekution iSd § 3 Z 2 UVG) weiter gegeben sind. Der Antrag auf Weitergewährung ist damit an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft als die Erstgewährung. Das Kind hat im Wesentlichen bloß zu behaupten, dass die Voraussetzungen, die bei der Erstgewährung angenommen wurden, weiterhin gegeben sind.
 
Nach der Rsp des OGH liegt ein Grund für die amtswegige Versagung der Weitergewährung auch darin, dass bei einer Vorschussgewährung nach § 4 Z 2 UVG vom Kind nicht alles Zumutbare zur Schaffung eines Unterhaltstitels unternommen worden ist.
 
Ratio der Nachweis-/Bescheinigungspflicht (§ 11 Abs 2 UVG) ist, das Verfahren rasch und ohne weitwendige Ermittlungen abzuwickeln. Die Anforderungen an den Antrag und die Bescheinigung sind „wirklichkeitsnah und nicht bürokratisch-formalistisch zu betrachten“. Eine Antragsprüfung durch das Gericht ist nur erforderlich, wenn aufgrund der Aktenlage Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung bestehen. Ohne konkrete Anhaltspunkte sind solche Schritte vom Gericht nicht zu unternehmen.
 
Diese Grundsätze gelten jedenfalls auch im Fall der Weitergewährung, wo das Kind im Wesentlichen nur zu behaupten hat, dass die Voraussetzungen, die bei der Erstgewährung angenommen wurden, insbesondere der Versuch einer Titelschaffung, weiterhin gegeben sind.
 
Von dieser Rsp ist das Rekursgericht nicht abgewichen. Wenn es im Hinblick darauf, dass der Rekurswerber kein konkretes Vorbringen zu einer Änderung des Flüchtlingsstatus des Antragstellers in den letzten fünf Jahren erstattet habe, keine weiteren Nachweise zur Gewinnung der für die Beurteilung des Flüchtlingsstatus des Antragstellers erforderlichen Feststellungen als den Bescheid des Bundesasylamts aus dem Jahr 2007 für notwendig erachtete, so liegt in dieser Beurteilung ein Akt der in dritter Instanz nicht bekämpfbaren Beweiswürdigung.
 
 
 

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