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Zivilrecht

OGH: Zur Abgeltung von Pflegeleistungen eines Kindes

Für außerordentliche Pflegeleistungen kommt eine Abgeltung aufgrund einer Vereinbarung, aber auch auf Basis einer Kondiktion nach § 1435 ABGB (analog) oder einer nützlichen Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 1037 ABGB in Betracht

13. 06. 2016
Gesetze:   § 137 ABGB, § 1435 ABGB, § 1037 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Bereicherungsrecht, Kinder, Eltern, Beistand, außerordentliche Pflegeleistungen, Abgeltung, Geschäftsführung ohne Auftrag, Kondiktion, condictio causa data non secuta

 
GZ 8 Ob 37/16y, 25.05.2016
 
OGH: Beistand iSd § 137 ABGB - als familienrechtliche, grundsätzlich nicht durchsetzbare Verpflichtung - ist nur insoweit zu leisten, als der Beistand erforderlich und zumutbar ist. Die gesetzliche Beistandspflicht, die nach ihrem Wesen unentgeltlich zu erfüllen ist, wird einerseits durch die Zumutbarkeit für den Einzelnen und andererseits durch die gesellschaftliche Üblichkeit der Leistungen (in Form von Geld-, Natural- oder Dienstleistungen) begrenzt. In diesem Rahmen sind Kinder durchaus auch verpflichtet, ihre Eltern im Krankheitsfall zu pflegen. Leistungen, die nach Art oder Ausmaß im Rahmen eines gewöhnlichen Eltern-Kind-Verhältnisses nicht gesellschaftlich üblich sind und damit über das gesetzlich „Geschuldete“ hinausgehen, wie zB die umfassende Betreuung des pflegebedürftigen Elternteils, um diesem die Fremdpflege oder den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen, fallen nicht mehr in die gesetzliche Beistandspflicht.
 
Für außerordentliche Pflegeleistungen, die die gesetzliche Beistandspflicht nach § 137 ABGB überschreiten und daher nicht von dieser Bestimmung erfasst sind, gilt das Prinzip der Unentgeltlichkeit nicht. Für die Frage der Abgeltung kann daher auf die allgemeinen zivilrechtlichen Rechtsinstitute zurückgegriffen werden. Für außerordentliche Leistungen kann eine Entlohnung von den Familienmitgliedern vereinbart werden; als Rechtsgrundlage für die Abgeltung von außerordentlichen Pflegeleistungen kommt - bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen - außer einer Entgeltvereinbarung auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 1435 ABGB oder ein Anspruch aus nützlicher Geschäftsführung ohne Auftrag gem § 1037 ABGB in Betracht.
 
Einem Anspruch des Kindes für seine nützliche Geschäftsführung nach § 1037 ABGB steht nicht entgegen, wenn es gegenüber dem Elternteil nicht thematisiert, dass es zu einem späteren Zeitpunkt für seine außerordentlichen Beistandsleistungen eine Abgeltung haben möchte. Ein klarer, überwiegender Vorteil des gepflegten Elternteils kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Elternteil eine Fremdpflege oder die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung ernsthaft ablehnt und ihm dies durch die außerordentlichen Pflegeleistungen des Kindes erspart geblieben ist.
 
 
 

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