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Zivilrecht

OGH: Amtshaftung iZm Überschwemmung – zur Frage, ob es § 101 Abs 6 ForstG erfordert, Sachverständige mit Sachkenntnissen über Gewässerhydraulik mit der Begehung von Wildbächen zu betrauen

Schon nach dem Wortlaut des § 101 Abs 6 ForstG ist der den Gemeinden auferlegte Pflichtenkreis auf die Begehung zur visuellen Wahrnehmung von körperlichen Hindernissen, die den Wasserlauf zu hindern geeignet sind, und deren Beseitigung beschränkt; dass es dafür keiner Sachkunde auf dem Gebiet der Gerinnehydraulik bedarf, ist unzweifelhaft

13. 06. 2016
Gesetze:   § 1 AHG, §§ 1295 ff ABGB, § 101 ForstG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Vorbeugungsmaßnahmen in Einzugsgebieten, Räumung von Wildbächen, Überschwemmung, Sachverständige

 
GZ 1 Ob 3/16x, 24.05.2016
 
OGH: Die Eindämmung der (hier relevant:) Wildbachgefahr ist das Ziel verschiedener Gesetze. Neben dem ForstG enthalten das WRG, das Wasserschutzförderungsgesetz und das Gesetz betreffend Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern (WildbachverbauungsG) derartige Bestimmungen. Soweit Regelungen in den §§ 99 bis 102 ForstG getroffen sind, ist die Geltung des WildbachverbauungsG eingeschränkt (§ 98 Abs 2 ForstG).
 
Der von den Klägern angesprochene § 101 Abs 6 ForstG regelt, dass jede Gemeinde, durch deren Gebiet ein Wildbach fließt, verpflichtet ist, diesen samt Zuflüssen innerhalb der in ihrem Gebiet gelegenen Strecken jährlich mindestens einmal, und zwar tunlichst im Frühjahr nach der Schneeschmelze, begehen zu lassen und dies der Behörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Die Beseitigung vorgefundener Übelstände, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserlauf hemmenden Gegenständen, ist sofort zu veranlassen. Über das Ergebnis der Begehung, über allfällige Veranlassungen und über deren Erfolg hat die Gemeinde der Behörde zu berichten. Abs 7 leg cit bestimmt, dass die von der Gemeinde gem Abs 6 zu besorgende Aufgabe eine solche ihres eigenen Wirkungsbereichs ist.
 
Die Revisionswerber meinen, die in § 101 Abs 6 ForstG angeordnete Begehung müsse sinnvollerweise von einem besonders geschulten Sachverständigen mit Kenntnissen aus dem Bereich der Gewässerhydraulik vorgenommen werden; jede andere Auslegung würde dieser Bestimmung ihren Anwendungsbereich nehmen. Der damit angesprochenen Gesetzesauslegung kommt aber ungeachtet dessen, dass Rsp des OGH zu (hier:) einer Norm des Verwaltungsrechts fehlt, stets dann keine Bedeutung gem § 502 Abs 1 ZPO zu, wenn bereits nach dem Wortlaut ein eindeutiges Ergebnis erzielt werden kann. Das ist hier der Fall.
 
Dem Gesetzeswortlaut ist zu entnehmen, dass die Gemeinden Wildbachstrecken in ihrem Gebiet „begehen zu lassen“ haben. Daraus kann lediglich abgeleitet werden, dass sie dies nicht selbst durchführen muss, nicht aber, dass sie dazu einen Sachverständigen mit Kenntnissen der Gerinnehydraulik beizuziehen hätten, um im Zuge einer solchen Begehung Entwicklungen der Bachsohle begutachten zu lassen. Die Bestimmung des § 101 ForstG behandelt seiner Überschrift nach „Vorbeugemaßnahmen in Einzugsgebieten; Räumung von Wildbächen“ und regelt in seinem ersten Absatz, die Voraussetzungen, unter welchen die Behörde die erforderlich erscheinenden Vorbeugemaßnahmen festzustellen hat. Der zweite Absatz dieser Bestimmung zählt demonstrativ mögliche Vorbeugemaßnahmen auf; die folgenden Absätze enthalten Durchführungsregelungen. Die Räumung von Wildbächen behandelt § 101 Abs 6 ForstG, wenn dort den Gemeinden neben der Begehung der Wildbachstrecken die sofortige Veranlassung der Beseitigung vorgefundener Übelstände, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserlauf hemmenden Gegenständen aufgetragen wird. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist der den Gemeinden auferlegte Pflichtenkreis daher auf die Begehung zur visuellen Wahrnehmung von körperlichen Hindernissen, die den Wasserlauf zu hindern geeignet sind, und deren Beseitigung beschränkt. Dass es dafür keiner Sachkunde auf dem Gebiet der Gerinnehydraulik bedarf, ist unzweifelhaft.
 
Die Kläger ziehen nach ihren Revisionsausführungen nicht in Zweifel, dass es der besonderen Kenntnisse eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Gerinnehydraulik bedurft hätte, um die Sohlanhebung zu erkennen. Folgt aber bereits aus dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut, dass die beklagte Gemeinde nach der Bestimmung des § 101 Abs 6 ForstG keine Verpflichtung traf, einen Sachverständigen mit den beschriebenen Kenntnissen zu beauftragen, um die jährliche Begehung durchzuführen, kommt es auch nicht mehr darauf an, welche unterhalb des Fachwissens eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Gerinnehydraulik gelegenen Kenntnisse die iS dieser Gesetzesbestimmung zu beauftragenden Leute aufzuweisen haben. Dass es bei dieser Sachlage der beklagten Gemeinde gelungen ist, zu ihrer Haftungsbefreiung die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich zweifelhaft zu machen, stellen die Kläger in ihrer Revision nicht mehr in Frage.
 
 

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