Bei der Haftung von Mittätern ist wegen der Gemeinschaftlichkeit ihres Handelns nach der Gesamtabwägung keine zusätzliche Einzelabwägung erforderlich
GZ 2 Ob 24/16t, 25.05.2016
Der Kläger wurde als Beifahrer bei einem illegalen Straßenrennen bei der Kollision zweier am Rennen beteiligter Fahrzeuge verletzt.
OGH: Die Rechtsfolgen eines Mitverschuldens des Geschädigten bei Haftung mehrerer Schädiger, die als Nebentäter unabhängig voneinander haften, sind durch eine Kombination von Gesamtabwägung und Einzelabwägung zu ermitteln: Zunächst sind die Verschuldensquoten aller Beteiligten - also der Schädiger und des Geschädigten - zu bestimmen; der vom Geschädigten zu tragende Schadensteil ergibt sich aus der ihn insofern treffenden Verschuldensquote (Gesamtabwägung). Sein Anspruch gegenüber dem jeweiligen Schädiger bestimmt sich demgegenüber aus dem Verhältnis der ihn und diesen Schädiger treffenden Verantwortlichkeit (Einzelabwägung). Der jeweilige Schädiger haftet dem Geschädigten daher (nur) in jenem Ausmaß, in dem er haften würde, wenn er allein gehandelt hätte. Wiegt das Verschulden des Geschädigten und zweier Schädiger gleich schwer (1:1:1), folgt aus der Gesamtabwägung, dass der Geschädigte letztlich ein Drittel seines Schadens zu tragen hat. Die Kombination von Gesamt- und Einzelabwägung hat nur dann zu unterbleiben, wenn der Geschädigte nicht alle, sondern nur einen von mehreren Schädigern klagt.
Hier liegt allerdings nicht eine Haftung von Nebentätern, sondern von bewusst zusammenwirkenden Mittätern vor. Der Schaden ist in diesem Fall zwischen den Schädigern und dem Geschädigten aufgrund einer Gesamtabwägung der jeweiligen Verschuldensquoten zu teilen.
Der Rechtssatz, dass das „Hinzutreten“ eines weiteren Schädigers nicht zu einer Erhöhung der Haftung des einzelnen Schädigers führen könne, wurde für die Haftung von Nebentätern formuliert und begründet dort das Erfordernis einer (zusätzlichen) Einzelabwägung. Bei der Haftung von Mittätern ist gerade wegen der Gemeinschaftlichkeit ihres Handelns und der schwerer wiegenden Zurechnungsgründe eine andere Beurteilung erforderlich. Im vorliegenden Fall nehmen die Vorinstanzen zutreffend an, dass das Verschulden der beiden Lenker jeweils gleich schwer wiegt wie jenes des Klägers. Damit hat der Kläger aufgrund einer Gesamtabwägung nur 1/3 des Schadens zu tragen. Da eine Einzelabwägung bei Mittätern unterbleibt, haften die beiden Lenker solidarisch für die weiteren 2/3 des Schadens.