Das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr kann, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden; entscheidend ist, ob die befahrene Verkehrsfläche einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (ua) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist; letzterenfalls können verkehrsbedingte Immissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden; für nicht der Betriebsanlage zuzurechnende öffentliche Straßen sind die entsprechenden straßenrechtlichen Bestimmungen maßgeblich
GZ Ra 2016/04/0025, 16.03.2016
VwGH: Zum Revisionsvorbringen, das VwG habe die kilometerlangen Zu- und Abfahrtswege zur gewerblichen Betriebsanlage zu Unrecht nicht in die Beurteilung miteinbezogen, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Der VwGH hat sich mit der Abgrenzung von Vorgängen, die einer gewerberechtlichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, und solchen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden und keinen Bezug zur Betriebsanlage haben, in mehreren den Immissionsschutz von Nachbarn nach der GewO betreffenden Erkenntnissen auseinandergesetzt. Dabei gelangte er zu dem Ergebnis, dass das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könne. Als entscheidend wurde angesehen, ob die befahrene Verkehrsfläche einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (ua) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist. Letzterenfalls könnten verkehrsbedingte Immissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden. Für nicht der Betriebsanlage zuzurechnende öffentliche Straßen sind die entsprechenden straßenrechtlichen Bestimmungen maßgeblich.
Im vorliegenden Fall hat der VwGH klargestellt, dass Zu- und Abfahrten zu und von den Betrieben und Parkplätzen, gem § 27 Abs 1 vierter Satz BStG Bestandteile der Bundesstraßen (§ 3 BStG) sind.