Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Abgabenerhebung kann nicht durch Vereinbarungen des Zivilrechts außer Kraft gesetzt werden
GZ Ra 2015/16/0127, 25.02.2016
Der Revisionswerber bringt vor, das VwG weiche von der Rsp hinsichtlich konkludenten Handelns ab. Die Stadtgemeinde F habe eine stillschweigende Erklärung abgegeben, mit der sie seit 1891 in einem damals abgeschlossenen Vertrag zwischen ihr und dem Rechtsvorgänger des Revisionswerbers Wassergebührenfreiheit eingeräumt habe.
VwGH: Damit übersieht der Revisionswerber, dass ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Abgabenerhebung nicht durch Vereinbarungen des Zivilrechts außer Kraft gesetzt werden kann