Entscheidend für die Bestimmung der belangten Behörde nach § 9 Abs 2 Z 2 VwGVG ist, welcher Behörde der mit Maßnahmenbeschwerde angefochtene Verwaltungsakt (das hoheitliche Handeln der eingeschrittenen Organe) zuzurechnen ist; alleine dieser Behörde kommt die Revisionslegitimation nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG zu
GZ Ra 2015/01/0133, 19.01.2016
VwGH: Sowohl Landespolizeidirektion als auch Bezirkshauptmannschaft stützen ihre Legitimation zur Erhebung ihrer Amtsrevisionen auf Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG.
Nach dieser Bestimmung kann "die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht" gegen das Erkenntnis eines VwG wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben.
Belangte Behörde ist somit jene Verwaltungsbehörde, deren Verwaltungsakt oder sonstiges Handeln vor dem Verwaltungsgericht angefochten bzw deren Untätigkeit mit Säumnisbeschwerde bekämpft wurde. Wer belangte Behörde im Verfahren vor dem VwG ist, regelt die Verfassung nicht. Maßgeblich ist daher § 9 Abs 2 VwGVG.
Die Frage, wer iSd Art 133 Abs 6 belangte Behörde vor dem VwG ist, ist somit nach § 9 Abs 2 VwGVG zu beurteilen.
Gem § 9 Abs 2 Z 2 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen (der Maßnahmenbeschwerde) nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist. Die Feststellung der belangten Behörde ist daher in jenen Fällen, in denen ein förmlicher Verwaltungsakt (wie etwa die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) bekämpft wurde, unproblematisch.
Der Verfahrensgesetzgeber hat sich bei der Definition der belangten Behörde nach § 9 Abs 2 Z 2 VwGVG an die bisherige Rechtslage des § 67c Abs 2 AVG angelehnt. So entspricht auch die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über eine Maßnahmenbeschwerde der (bis zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) bestandenen Zuständigkeit der UVS nach Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG.
Gem § 67c Abs 1 Z 2 AVG hatte die Maßnahmenbeschwerde, soweit dies zumutbar war, eine Angabe darüber zu enthalten, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hatte und welcher Behörde er zuzurechnen war (belangte Behörde). War dies nicht zumutbar, so war der vom Bf angerufene UVS - auch im Falle einer dadurch ausgelösten Fehlerhaftigkeit der in der Maßnahmenbeschwerde enthaltenen Angaben über die einschreitenden Organe und über die Behörde, der deren Verhalten zuzurechnen sei - verpflichtet, die mit der Maßnahmenbeschwerde bei ihr belangte Behörde "ausfindig zu machen". Dies deckt sich mit der neuen Rechtslage des § 9 Abs 4 VwGVG, wonach bei Beschwerden gem Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber tritt, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
Entscheidend für die Bestimmung der belangten Behörde nach § 9 Abs 2 Z 2 VwGVG ist somit, welcher Behörde der mit Maßnahmenbeschwerde angefochtene Verwaltungsakt (das hoheitliche Handeln der eingeschrittenen Organe) zuzurechnen ist. Alleine dieser Behörde kommt die Revisionslegitimation nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG zu.
Dagegen kann aus einer zu Unrecht erfolgten Behandlung einer Behörde als Partei keine Revisionslegitimation abgeleitet werden.
Dem durch eine (zu Unrecht erfolgte) Kostenentscheidung verpflichteten Rechtsträger steht das Recht zur Erhebung einer Revision gem Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG zu, weil er durch eine Entscheidung über die Kosten in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann.
Fallbezogen bedeutet dies Folgendes:
Zunächst ist nach dem Obgesagten nicht maßgeblich, wen das VwG im Verfahren als belangte Behörde behandelt hat. Entscheidend ist alleine, welcher Behörde das in Beschwerde gezogene Handeln der eingeschrittenen Organe zuzurechnen ist.
Nach den unstrittigen Feststellungen wurden die mit Beschwerde gerügten Maßnahmen von Organen des Landeskriminalamtes der Landespolizeidirektion im Zuge von strafgerichtlich angeordneten Hausdurchsuchungen gesetzt.
Gem § 18 Abs 1 StPO besteht die Kriminalpolizei in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG).
Die Kriminalpolizei obliegt gem § 18 Abs 2 StPO den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten. Gem § 18 Abs 3 StPO versehen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs 2 SPG) den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst, der in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht.
Nach dieser Rechtslage überträgt § 18 StPO die Funktion Kriminalpolizei den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach dem SPG richtet. Aus organisatorischer Sicht besteht die Kriminalpolizei aus den Sicherheitsbehörden und den Polizeikommanden sowie ihren Exekutivorganen.
Gem Art 78b Abs 1 B-VG besteht für jedes Land eine Landespolizeidirektion (vgl auch § 7 Abs 1 SPG).
Gem § 7 Abs 2 SPG versehen den Exekutivdienst (der Landespolizeidirektion) der Landespolizeidirektor sowie die ihm beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Für die Bezirksverwaltungsbehörde versehen gem § 9 Abs 2 SPG die ihnen unterstellten oder beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.
Bei den fallbezogen eingeschrittenen Organen des Landeskriminalamtes der Landespolizeidirektion handelt es sich - wie die Revision der Landespolizeidirektion bestätigt - um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die der Landespolizeidirektion beigegeben oder zugeteilt waren (vgl zum Landeskriminalamt auch § 1 der Verordnung über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl II Nr 201/2005 idF BGBl II Nr 287/2012).
Somit ist die Landespolizeidirektion als belangte Behörde vor dem VwG nach § 9 Abs 2 Z 2 VwGVG anzusehen. Als solcher kommt ihr gem Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG die Legitimation zur Erhebung einer Revision an den VwGH zu.
Soweit die mitbeteiligten Parteien vorbringen, die Landespolizeidirektion sei durch das angefochtene Erkenntnis nicht beschwert, ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde vor dem VwG nach Art 133 Abs 6 B-VG uneingeschränkt Revision wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erheben kann.
Dagegen sind die in Beschwerde gezogenen Maßnahmen der Organe des Landeskriminalamtes nicht der BH zuzurechnen, da diese Organe nicht gem § 9 Abs 2 SPG der BH als Sicherheitsbehörde unterstellt oder beigegeben waren.
Die BH ist somit nicht als belangte Behörde vor dem VwG anzusehen. Ihr kommt keine Revisionslegitimation nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG zu. Die Revisionslegitimation nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG gegen die (zu Unrecht erfolgte) Kostenentscheidung steht alleine dem verpflichteten Rechtsträger Bund, nicht jedoch der BH zu.