Das Unterbleiben einer beantragten mündlichen Verhandlung, ohne dass das VwG dafür eine Begründung im angefochtenen Erkenntnis bietet, mag eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellen, jedoch ist dieser Verfahrensfehler - außerhalb des von Art 51 GRC erfassten Bereichs des Unionrechts - kein absoluter
GZ Ra 2015/16/0127, 25.02.2016
VwGH: Das Unterbleiben einer (gem § 274 Abs 1 Z 1 BAO beantragten) mündlichen Verhandlung, ohne dass das VwG dafür eine Begründung im angefochtenen Erkenntnis bietet, mag eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellen, jedoch ist dieser Verfahrensfehler - außerhalb des von Art 51 GRC erfassten Bereichs des Unionrechts - kein absoluter. Der Revisionswerber legt in den Gründen für die Zulässigkeit seiner Revision die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht dar. Allein die Forderung nach einer Klärung der Frage, warum seit 1891 ihm und seinen Rechtsvorgängern bislang keine Wasserbezugsgebühren verrechnet worden seien, ersetzt nicht die Darlegung dessen, was der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hätte. Damit zeigt der Revisionswerber keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, von deren Lösung die Revision abhinge.