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Wirtschaftsrecht

VwGH: Vorschreibung von Auflagen nach § 79 Abs 1 GewO

Nur der konsensmäßige Betrieb einer Betriebsanlage ist einer Regelung nach § 79 Abs 1 GewO zugänglich; im Anwendungsbereich des § 79 Abs 1 GewO ist von Amts wegen zu prüfen, inwieweit zur Wahrung der Interessen gem § 74 Abs 2 GewO andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben sind; auch ein allfälliges Einverständnis der Parteien entbindet das VwG nicht von der Verpflichtung zur amtswegigen Durchführung des Verfahrens

07. 06. 2016
Gesetze:   § 79 GewO, § 74 GewO
Schlagworte: Gewerberecht, Betriebsanlage, Auflagen, konsensmäßiger Betrieb, Einverständnis der Parteien, von Amts wegen

 
GZ Ra 2015/04/0101, 17.02.2016
 
VwGH: Wie der VwGH bereits ausgesprochen hat, ist nur der konsensmäßige Betrieb einer Betriebsanlage einer Regelung nach § 79 Abs 1 GewO zugänglich. Hinsichtlich des Aufeinanderstapelns der Container hat das VwG seiner Entscheidung aber den bestehenden Konsens zugrunde gelegt, weil es davon ausgegangen ist, dass die (von der Revisionswerberin ins Treffen geführte) Auflage 7 des Genehmigungsbescheides aus 2004 diesem Stapeln nicht entgegenstehe und das Vorgehen der mitbeteiligten Partei vom Genehmigungskonsens gedeckt sei. Dass diese im Einzelfall erfolgte Auslegung der bestehenden Genehmigung unvertretbar erfolgt wäre, vermag die Revision weder darzulegen noch ist dies ersichtlich. Dass das VwG ausgehend davon und gestützt auf das eingeholte Sachverständigengutachten die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gem § 79 Abs 1 GewO nur im vorgesehenen Umfang als erforderlich angesehen hat, ist mangels konkreten Vorbringens der Revisionswerberin dazu im Rahmen ihrer Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision nicht zu beanstanden.
 
Soweit das VwG iZm dem zu geringen Abstand der abgestellten Container zur Grundstücksgrenze und mit dem "mehrreihigen" (anstatt bloß einreihigen) Aufstellen der Container auf den status quo Bezug nimmt, verweist es auf das (bereits anhängige) Änderungsverfahren und hält zutreffend fest, dass § 79 Abs 1 GewO insoweit keine taugliche Rechtsgrundlage für die Vorschreibung weiterer Auflagen sei (siehe das Erkenntnis vom 7. November 2005, 2003/04/0102, wonach § 79 Abs 1 GewO keine Grundlage dafür bietet, den von einem Genehmigungsbescheid nicht gedeckten Betrieb einer Betriebsanlage zu regeln).
 
Nach Auffassung der Revisionswerberin fehle Rsp des VwGH dazu, inwieweit die Parteien eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens Einverständnis über Auflagen herbeiführen können, bzw inwieweit das Abgehen von einem Konsens noch von der Betriebsanlagengenehmigung gedeckt sei.
 
Abgesehen davon, dass ein Einvernehmen zwischen den Parteien des Verfahrens über die Zulässigkeit des Stapelns der Container nicht ersichtlich ist, verkennt die Revisionswerberin damit, dass im Anwendungsbereich des § 79 Abs 1 GewO von Amts wegen zu prüfen ist, inwieweit zur Wahrung der Interessen gem § 74 Abs 2 GewO andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben sind. Auch ein allfälliges Einverständnis der Parteien entbindet das VwG nicht von der Verpflichtung zur amtswegigen Durchführung des Verfahrens.
 
 

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