Glaubhaft machen bedeutet in Zusammenhang mit § 28 Abs 7 AuslBG, dass der Beschuldigte eine plausible Erklärung dafür anzubieten und diese durch Beweismittel zu unterlegen hat, dass das Verhalten, bei dem der ausländische Staatsbürger beobachtet worden ist, in rechtlicher Beurteilung keine Beschäftigung iSd AuslBG darstellt
GZ Ra 2016/09/0014, 24.02.2016
VwGH: Wird gem § 28 Abs 7 AuslBG ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Baustellen eines Unternehmens angetroffen, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach dem AuslBG unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.
Im vorliegenden Fall wurde der kosovarische Staatsangehörige als Lenker eines Schneeräumfahrzeuges der A GmbH an einem Tag, an dem Schneeräumarbeiten durchzuführen waren und - an der Schneeverschmutzung der Schaufel erkennbar - auch offenbar durchgeführt worden waren, als Lenker angetroffen. Ein derartiges Fahrzeug ist im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich. Dieser Arbeitsplatz ist daher dem Betrieb der A GmbH zuzuordnen.
Nach § 28 Abs 7 AuslBG, der eine Rechtsvermutung iSd Vorliegens eines der Bewilligung unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses normiert, obliegt es dem Beschuldigten das Fehlen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses glaubhaft zu machen. Glaubhaft machen bedeutet in Zusammenhang mit § 28 Abs 7 AuslBG, dass der Beschuldigte eine plausible Erklärung dafür anzubieten und diese durch Beweismittel zu unterlegen hat, dass das Verhalten, bei dem der ausländische Staatsbürger beobachtet worden ist, in rechtlicher Beurteilung keine Beschäftigung iSd AuslBG darstellt.
Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen nicht auf, dass die Begründung des LVwG, die im Ergebnis darauf hinausläuft, dass dem Revisionswerber diese Glaubhaftmachung nach den durchgeführten Ermittlungen nicht gelungen ist, unschlüssig sei.