Die in § 26 Abs 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Revision ist nicht erstreckbar
GZ Ra 2015/13/0052, 24.02.2016
VwGH: Die in § 26 Abs 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Revision ist nicht erstreckbar. Ein (nach Abweisung des zuvor gestellten Verfahrenshilfeantrages eingebrachter) darauf abzielender Antrag ist unzulässig und hat keinen Einfluss auf den Lauf der Revisionsfrist. Er ist zurückzuweisen.