§ 33 Abs 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein (analoger) Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber - objektiv - an der Entscheidung des VwGH kein rechtliches Interesse mehr besteht
GZ Ra 2015/18/0197, 01.03.2016
VwGH: Gem § 33 Abs 1 erster Satz VwGG ist die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
Unter einer "Klaglosstellung" in diesem Sinne ist eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der beim VwGH angefochtenen Entscheidung eingetreten ist.
§ 33 Abs 1 VwGG ist nach stRsp des VwGH aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein (analoger) Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber - objektiv - an der Entscheidung des VwGH kein rechtliches Interesse mehr besteht.