Die Annahme des VwG, die gegenständliche Einlieferung des Revisionswerbers in eine psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses stelle keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, hätte konkrete Feststellungen erfordert, mit welchen Worten und mit welcher Bestimmtheit der Revisionswerber zum Mitkommen aufgefordert wurde, ob dem Revisionswerber allenfalls das Verlassen des Ortes der Amtshandlung oder das Verbleiben an diesem freigestellt wurde, und ob sich die Beamten in einer Weise verhalten haben, dass aus der Sicht eines Betroffenen - unabhängig von subjektiven Eindrücken - der Eindruck entstehen musste, er werde im Falle seiner Weigerung ohne weitere Aufforderung mit Zwang in die psychiatrische Abteilung verbracht werden
GZ Ra 2016/11/0014, 17.03.2016
VwGH: Nach den Feststellungen ging der gegenständlichen Einlieferung des Revisionswerbers in die psychiatrische Abteilung am 20. April 2015 eine Unterbringung des Revisionswerbers in dieser psychiatrischen Abteilung voran, die bereits durch Gerichtsbeschluss vom 17. April 2015 aufgehoben worden war. Daher erfolgte die gegenständliche Einlieferung in die psychiatrische Abteilung am 20. April 2015 nicht im Rahmen einer aufrechten Unterbringung, sondern war als (neuerliche) Verbringung in die psychiatrische Abteilung iSd §§ 8 und 9 UbG mit Maßnahmenbeschwerde beim VwG anfechtbar (anders die Wiedereinbringung in die Anstalt nach eigenmächtiger Unterbrechung der Unterbringung, die nach dem hg Erkenntnis vom 28. Jänner 1994, Zlen 93/11/0035, 0036, der gerichtlichen Kontrolle - §§ 12 f UbG - unterliegt).
Das VwG begründet die Abweisung der Maßnahmenbeschwerde primär mit der Rechtsansicht, dass die in Rede stehende Einlieferung (Verbringung) in die psychiatrische Abteilung am 20. April 2015 keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstelle, weil der Revisionswerber "unstrittig ... den Polizisten freiwillig" gefolgt sei.
Dazu ist klarzustellen, dass es gegenständlich nicht darum geht, dass der Revisionswerber den Polizeibeamten freiwillig von der Anwaltskanzlei zur Polizeiinspektion gefolgt ist. Entscheidend ist vielmehr, ob seine Verbringung von der Polizeiinspektion in die psychiatrische Abteilung des Spitals rechtmäßig war. Der genannten Annahme, der Revisionswerber sei "unstrittig" freiwillig gefolgt, steht zunächst der Wortlaut des Antrages der Maßnahmenbeschwerde ("gegen seinen Willen") entgegen.
Abgesehen davon wendet der Revisionswerber zutreffend ein, dass die Ansicht, die gegenständliche Einlieferung stelle keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, konkrete Feststellungen erfordert hätte, mit welchen Worten und mit welcher Bestimmtheit der Revisionswerber zum Mitkommen aufgefordert wurde, ob dem Revisionswerber allenfalls das Verlassen des Ortes der Amtshandlung oder das Verbleiben an diesem freigestellt wurde, und ob sich die Beamten in einer Weise verhalten haben, dass aus der Sicht eines Betroffenen - unabhängig von subjektiven Eindrücken - der Eindruck entstehen musste, er werde im Falle seiner Weigerung ohne weitere Aufforderung mit Zwang in die psychiatrische Abteilung verbracht werden.
Konkrete diesbezügliche Feststellungen hat das VwG in offenkundiger Verkennung der Rechtslage weitgehend unterlassen bzw - soweit vorhanden (so die Feststellung, dass die Polizeibeamten aufgrund der Rücksprache mit dem Spital entschlossen waren, den Revisionswerber dorthin zu überstellen) - in die rechtliche Beurteilung nicht einbezogen.
Auch die Hilfsbegründung des VwG, die gegenständliche Verbringung in die psychiatrische Abteilung (die unstrittig ohne ärztliche Untersuchung und Bescheinigung iSd § 9 Abs 1 UbG erfolgte) sei wegen Gefahr im Verzug gem § 9 Abs 2 leg cit rechtmäßig gewesen, vermag das angefochtene Erkenntnis nicht zu tragen:
Soweit das VwG (und mit ihm die Revisionsbeantwortung) in diesem Zusammenhang auf das Verhalten des Revisionswerbers in der Anwaltskanzlei verweist, ist abermals anzumerken, dass es darauf nicht ankommt, weil der Revisionswerber von dort zunächst in die Polizeiinspektion gebracht wurde, wo er nach den Feststellungen zwar laut, aber nicht mehr aggressiv war. Entscheidend ist vielmehr, ob die Polizeibeamten das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verbringung in die psychiatrische Abteilung, also neben der Erfüllung der in § 3 UbG genannten Unterbringungsvoraussetzungen fallbezogen auch das Vorliegen von Gefahr im Verzug iSd § 9 Abs 2 UbG, zu jenem Zeitpunkt vertretbar annehmen konnten, als die Verbringung des Revisionswerbers von der Polizeiinspektion in die psychiatrische Abteilung unmittelbar bevorstand (vgl zur gebotenen ex-ante-Betrachtungsweise das ebenfalls zum UbG ergangene Erkenntnis 2004/11/0070, mwN, sowie das Erkenntnis vom 8. März 1990, 90/16/0008). Nur in diesem Fall durften sie auf die Einholung der ärztlichen Bescheinigung iSd § 9 Abs 1 UbG verzichten.
Daher ist allein aus dem späteren - erst während der Fahrt zum Krankenhaus entwickelten - Verhalten des Revisionswerbers (dieser habe während der Fahrt zu schreien begonnen und habe nach dem Eintreffen im Spital behandelt werden müssen) für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs 2 UbG nichts zu gewinnen.
Feststellungen, welche das Vorliegen von Gefahr im Verzug unmittelbar vor der Verbringung in die psychiatrische Abteilung belegen könnten, sind dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen. Vielmehr ist das VwG geradezu gegenteilig davon ausgegangen, dass der Revisionswerber auf der Polizeiinspektion "laut, aber nicht aggressiv" war. Überdies hat das VwG zur Verhaltensweise des Revisionswerbers die Zeugenaussage eines Polizeibeamten wiedergegeben, man hätte den Revisionswerber "unter Umständen ... gar nicht in ein Krankenhaus eingewiesen und ... ihn einfach gehen lassen", wenn man ihn zufällig aufgegriffen hätte. Dies spricht jedoch gegen und nicht für das Vorliegen von Gefahr in Verzug iSd § 9 Abs 2 UbG.