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Verfahrensrecht

OGH: Zur Anfechtung einer Übergabe und eines Belastungs- und Veräußerungsverbots

Die Anfechtung gegen den Rechtsnehmer ist nur dann zulässig, wenn ein Anfechtungsrecht sowohl gegen ihn, als auch gegen den Vormann - gleichgültig auf welcher Basis - begründet ist

06. 06. 2016
Gesetze:   § 1 AnfO, § 3 AnfO, § 11 AnfO
Schlagworte: Anfechtungsrecht, Nachmann, Rechtsnehmer, unentgeltliche Verfügung, Übergabe, Belastungs- und Veräußerungsverbot

 
GZ 3 Ob 233/15h, 27.04.2016
 
Der Schuldner übergab der Erstbeklagten eine Liegenschaft und diese räumt dem Zweitbeklagten ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ein.
 
OGH: (Primärer) Anfechtungsgegner ist immer derjenige, der mit dem Schuldner kontrahiert hat, zu dessen Gunsten die anfechtbare Handlung gesetzt wurde, der also daraus einen Vorteil erlangt hat; hier also jedenfalls die Erstbeklagte. Allerdings kann Anfechtungsgegner auch der Rechtsnehmer sein, gegen den die gegen den Rechtsvorgänger begründete Anfechtung ua zulässig ist, wenn sein Erwerb auf einer unentgeltlichen Verfügung seines Vorgängers beruht (§ 11 Abs 2 Z 2 AnfO). Nachmann oder Rechtsnehmer des Anfechtungsgegners ist nicht nur der, der die Sache erwirbt, sondern auch der, der an der Sache Rechte wie beispielsweise ein Pfandrecht, ein Fruchtgenussrecht oder ein Mietrecht erwirbt oder dem ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeräumt wird.
 
Grundsätzlich ist in einem Fall, in dem zur Erweiterung der Haftungsgrundlage für den vollstreckbaren Anspruch des Anfechtungsgläubigers anfechtbar begründete Rechtspositionen zweier verschiedener Personen angefochten werden müssten, die erfolgreiche Anfechtung gegenüber dem einen Anfechtungsgegner jeweils Voraussetzung für die Befriedigungstauglichkeit gegenüber dem anderen Anfechtungsgegner; die Anfechtung muss aber nicht gegen alle Anfechtungsgegner als notwendige Streitgenossen gemeinsam verfolgt werden, sondern ist in getrennten Prozessen zulässig.
 
Die Anfechtung gegen den Rechtsnehmer ist aber nur dann zulässig, wenn ein Anfechtungsrecht sowohl gegen ihn, als auch gegen den Vormann - gleichgültig auf welcher Basis - begründet ist. Darum ist auch die Anfechtbarkeit des Erwerbs des Vormanns im Prozess gegen den Rechtsnehmer als Vorfrage zu prüfen. Beruht der Erwerb des Rechtsnehmers auf einer unentgeltlichen Verfügung (§ 11 Abs 2 Z 2 AnfO), so bedarf es zur Begründung seiner Haftung nur des Vorliegens einer gegen den Vormann begründeten Anfechtung. Da § 11 Abs 2 AnfO nur die Voraussetzungen normiert, unter denen der Rechtsnehmer die gegenüber dem primären Anfechtungsgegner begründete Anfechtbarkeit hinnehmen muss, ist grundsätzlich die zeitliche Anfechtbarkeit des Ersterwerbs zur Beurteilung der Anfechtungsfristen maßgeblich.
 
 

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