Die Exekutionsfreiheit während des Abschöpfungsverfahrens wird dadurch erreicht, dass die Exekution auf Antrag des Schuldners einzustellen ist, wenn er zustimmt, dass die in Exekution gezogene Sache dem Treuhänder ausgefolgt wird
GZ 3 Ob 46/16k, 27.04.2016
OGH: Gem § 206 Abs 1 IO sind Exekutionen einzelner Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners während des Abschöpfungsverfahrens nicht zulässig. Von der Exekutionssperre des § 206 Abs 1 IO, die jene des § 10 IO fortsetzt, nicht betroffen sind insbesondere Neugläubiger, also Personen, die erst nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens eine Forderung gegen den Schuldner erworben haben. Ob und inwieweit solche Gläubiger gegen den Schuldner Exekution führen können, regelt § 208 zweiter Satz IO. Danach ist das vom Abschöpfungsverfahren erfasste Vermögen des Schuldners der Exekution insoweit entzogen, als der Schuldner es dem Treuhänder herausgibt. Damit werden die in Betracht kommenden Exekutionsobjekte so stark eingeschränkt, dass de facto eine Exekutionssperre besteht.
Ein auf das von einem anhängigen Abschöpfungsverfahren erfasste Vermögen abzielender Exekutionsantrag darf aber nicht abgewiesen werden, sondern ist zu bewilligen. Die Exekutionsfreiheit wird dadurch erreicht, dass die Exekution nach § 208 dritter Satz IO auf Antrag des Schuldners einzustellen ist, wenn er zustimmt, dass die in Exekution gezogene Sache dem Treuhänder ausgefolgt wird.
Ein Gläubiger, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Exekution gegen den Schuldner führen will, hat bereits im Exekutionsantrag darzutun, dass im konkreten Fall die Exekutionssperre des § 10 IO nicht besteht. Analog dazu ist dann, wenn sich nicht bereits zweifelsfrei aus dem Exekutionstitel ergibt, dass es sich bei der betriebenen Forderung um keine Insolvenzforderung handelt - was beispielsweise auf eine Kaufpreisforderung aus einem erst nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens abgeschlossenen Kaufvertrag zuträfe -, von einem Gläubiger, der während des anhängigen Abschöpfungsverfahrens Exekution gegen den Schuldner führen will, zu verlangen, dass er im Exekutionsantrag die Gründe behauptet und bescheinigt, aus denen die Exekutionssperre des § 206 Abs 1 IO nicht zum Tragen kommt, zB weil er ein Neugläubiger ist.