Ein unschlüssiges Klagebegehren kann kein stattgebendes Versäumungsurteil zur Folge haben; vor Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens ist aber stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen
GZ 3 Ob 7/16z, 27.04.2016
OGH: § 468 Abs 2 ZPO sieht folgende Rügepflicht des Berufungsgegners vor: Soweit sich der Berufungswerber nicht ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichts bezieht, ist der Berufungsgegner - vorbehaltlich des § 473a - nicht gehalten, für ihn nachteilige Feststellungen oder zu seinen Lasten vorgefallene Verfahrensfehler mit der Berufungsbeantwortung zu rügen. In stRsp wird der Begriff „ausdrücklich“ dahin ausgelegt, eine gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge bedeute, dass sich der Berufungswerber auf sämtliche in dem den Feststellungen vorbehaltenen Urteilsabschnitt enthaltene Feststellungen beruft, allerdings nicht auf solche, die in anderen Urteilsteilen „verborgen“ sind. Der mit dieser Bestimmung korrespondierende § 473a Abs 1 ZPO ordnet an, dass das Berufungsgericht seine nicht bestätigende Entscheidung auf Feststellungen des Erstgerichts nur dann gründen darf, wenn es dem Berufungsgegner zuvor mitgeteilt hat, dass es ihm freistehe, Mängel von Tatsachenfeststellungen oder der Beweiswürdigung des Erstgerichts oder des Verfahrens erster Instanz durch Überreichung eines beim Berufungsgericht einzubringenden vorbereitenden Schriftsatzes zu rügen; dies gilt nicht, wenn der Berufungsgegner die in Betracht kommenden, festgestellten Tatsachen nach § 266 ZPO zugestanden oder im Berufungsverfahren die genannten Mängel bereits gerügt hat oder nach § 468 Abs 2 zweiter Satz ZPO zu rügen gehalten war.
Ein unschlüssiges Klagebegehren kann für sich kein stattgebendes Versäumungsurteil zur Folge haben. Vor Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens ist aber stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen, Dies gilt auch im Fall eines Antrags auf Fällung eines Versäumungsurteils wegen Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung.
Ein klagestattgebendes Versäumungsurteil weist aber keine Feststellungen auf. Somit kommt die Rsp zum Tragen, wonach das Berufungsgericht dann, wenn es im Gegensatz zum Erstgericht das Klagebegehren für zu wenig bestimmt, unschlüssig oder widersprüchlich erachtet, entweder das Urteil des Erstgerichts aufheben und dieses anweisen muss, dem Kläger die Verbesserung des Begehrens aufzutragen oder das Begehren des Klägers im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung erörtern muss, ehe eine Abweisung des Zahlungsbegehrens wegen Unschlüssigkeit erfolgen darf, widrigenfalls das Berufungsverfahren mangelhaft bleibt.