Die Rsp geht davon aus, dass dann, wenn sich die Behinderteneigenschaft des Arbeitnehmers weder auf seine Einsatzfähigkeit auswirkte noch eine Gefährdung anderer Personen iZm der Erbringung seiner Arbeitsleistungen gegeben war, durch das Unterlassen der Mitteilung das Vertrauen des Dienstgebers nicht derart erschüttert wird, dass ihm die Fortsetzung eines bereits (dort: acht) Monate andauernden und anstandslos funktionierenden Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar wäre (9 ObA 240/02p)
GZ 9 ObA 107/15y, 26.11.2015
OGH: Grundsätzlich ist dem Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran zuzugestehen, zu erfahren, ob ein Arbeitnehmer begünstigter Behinderter ist, weil es sich dabei um eine Angelegenheit handelt, die infolge gesetzlicher Bestimmungen unmittelbar Einfluss auf die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses hat. Teilt der behinderte Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bei Eingehen eines Arbeitsverhältnisses seine Begünstigteneigenschaft nicht mit, kann aber das Interesse an der Erlangung des angestrebten Arbeitsplatzes das Informationsinteresse des Arbeitgebers überwiegen. Die Rsp geht überdies davon aus, dass dann, wenn sich die Behinderteneigenschaft des Arbeitnehmers weder auf seine Einsatzfähigkeit auswirkte noch eine Gefährdung anderer Personen iZm der Erbringung seiner Arbeitsleistungen gegeben war, durch das Unterlassen der Mitteilung das Vertrauen des Dienstgebers nicht derart erschüttert wird, dass ihm die Fortsetzung eines bereits (dort: acht) Monate andauernden und anstandslos funktionierenden Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar wäre (9 ObA 240/02p).