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Wirtschaftsrecht

OGH: Zu sittenwidrigen Abfindungsklauseln im Gesellschaftsvertrag (GmbH)

Eine Aufgriffsklausel, nach der die Gläubiger im Fall der Insolvenz eines Gesellschafters nur den halben Schätzwert erhalten sollen, ist sittenwidrig

06. 06. 2016
Gesetze:   § 71 GmbHG, § 76 GmbHG, § 77 GmbHG, § 879 ABGB
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsanteil, Abfindungsklausel, Aufgriffsklausel, Veräußerung, exekutive Verwertung, Vinkulierung

 
GZ 6 Ob 35/16i, 30.03.2016
 
OGH: Regelt der Gesellschaftsvertrag einer GmbH die Abfindung ausscheidender Gesellschafter nicht, so hat der ausscheidende Gesellschafter Anspruch auf den vollen Wert (Verkehrswert) des Geschäftsanteils.
 
Eine sittenwidrige Gläubigerbenachteiligung liegt dann vor, wenn der Gesellschaftsvertrag den Entgeltanspruch eines Gesellschafters im Wesentlichen nur für den Fall seines durch Konkurseröffnung bedingten Ausscheidens, nicht aber in einem vergleichbaren Fall auf weniger als den Verkehrswert beschränkt, wobei der Fall der Kündigung der Gesellschaft durch den Gesellschafter kein idS „vergleichbarer“ Fall ist. Der Grund dafür liegt darin, dass der Gesellschafter nicht kündigen muss, um aus der Gesellschaft auszuscheiden, sondern seinen Geschäftsanteil an einen Mitgesellschafter oder mit - gem § 77 GmbHG gerichtlich ersetzbarer - Zustimmung der übrigen Gesellschafter an Dritte veräußern und so den vollen Wert seines Geschäftsanteils realisieren könnte. Auch Gläubiger eines Gesellschafters sind im Exekutionsverfahren - anders als bei einer OG - nicht auf eine Kündigung der Gesellschaft angewiesen. Sie können trotz der Vinkulierung den Geschäftsanteil pfänden und zum Schätzwert verkaufen lassen. Aus § 76 Abs 4 GmbHG, der die exekutive Verwertung eines vinkulierten Gesellschaftsanteils regelt, ergibt sich zweifelsfrei die Wertung des Gesetzes, dass die Gläubigerbefriedigung den Interessen der Gesellschaft vorgeht und die Gläubiger jedenfalls den Schätzwert des Anteils erhalten sollen.
 
Durch die Normierung eines Aufgriffsrechts gezielt für den Insolvenzfall werden die Gläubiger im Fall der Insolvenz eines Gesellschafters schlechter gestellt als sie außerhalb der Insolvenz stünden. Ein redlicher Schuldner würde eine derartige Vereinbarung nicht abschließen, weil sich diese Vereinbarung nur zu Lasten der Befriedigung der Gläubiger auswirkt, dem aber kein schutzwürdiges Interesse der Gesellschaft gegenübersteht. Die Gläubigerbefriedigung geht den Interessen der Gesellschaft vor, sodass die Gläubiger jedenfalls den Schätzwert des Anteils erhalten sollen. Eine Aufgriffsklausel, nach der die Gläubiger ua im Fall der Insolvenz eines Gesellschafters nur den halben Schätzwert erhalten sollen, ist daher sittenwidrig.
 
 
 

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