Die kommentarlose Zustellung einer kompletten Aktenkopie an den gem § 61 Abs 2 StPO bestellten Verteidiger bewirkt keine Zustellung der Anklageschrift iSd § 213 Abs 1 StPO
GZ 15 Ns 100/15x, 14.03.2016
OGH: Die - einer formellen Zustellung der Anklageschrift iSd § 213 Abs 1 und 3 StPO gerade nicht gleichkommende - bloße (kommentarlose und ohne Hinweis auf die Anklageschrift erfolgte) Zustellung einer „Aktenkopie“ an den vom LG Innsbruck bestellten Verteidiger konnte die Einspruchsfrist bezüglich dieser Anklage (§ 213 Abs 2 erster Satz StPO) nicht in Gang setzen. Abgesehen davon ist - der Aktenlage zufolge - bislang auch keine Feststellung der Rechtswirksamkeit der erwähnten Anklageschrift (§§ 213 Abs 4 und § 215 Abs 6 StPO) erfolgt.