Es ist stRsp des OGH, dass die nach § 568 letzter Satz ABGB (früher § 569 Satz 4 ABGB) ins Protokoll aufzunehmende Erklärung über die Prüfung der Testierfähigkeit und deren Ergebnis eine Formvorschrift, somit ein Gültigkeitserfordernis ist, deren Verletzung die Erklärung des letzten Willens ungültig macht; dass § 568 ABGB durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (BGBl I 2015/87) mit 1. 1. 2017 außer Kraft tritt, kann trotz der bald auslaufenden Geltung dieser Norm keine erhebliche Rechtsfrage begründen
GZ 2 Ob 60/16m, 12.04.2016
OGH: Es ist stRsp des OGH, dass die nach § 568 letzter Satz ABGB (früher § 569 Satz 4 ABGB) ins Protokoll aufzunehmende Erklärung über die Prüfung der Testierfähigkeit und deren Ergebnis eine Formvorschrift, somit ein Gültigkeitserfordernis ist, deren Verletzung die Erklärung des letzten Willens ungültig macht.
Die Entscheidung 6 Ob 1659/95 ließ es für die Einhaltung der in (damals) § 569 ABGB geforderten Form - von der zitierten Rsp insoweit abweichend - zwar genügen, dass das Protokoll über die ausdrückliche Befragung und Belehrung der Testierwilligen und unmittelbar anschließend das Protokoll über den letzten Willen gesondert erstellt wurden. Diese Entscheidung ist aber vereinzelt geblieben; bereits in der kurz danach ergangenen Entscheidung 6 Ob 2125/96k kehrte der 6. Senat zur zitierten stRsp zurück. Der bloße „Fragebogen“ mit dem Erblasser im Rahmen eines „Aktenvermerks“ des Notars und Testamentsverfassers in seinem Handakt genügt diesen Erfordernissen nicht.
Es liegt zu der vom Rekursgericht genannten Frage somit einschlägige oberstgerichtliche Rsp vor.
Dass § 568 ABGB durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (BGBl I 2015/87) mit 1. 1. 2017 außer Kraft tritt (§ 1503 Abs 7 ABGB), kann trotz der bald auslaufenden Geltung dieser Norm keine erhebliche Rechtsfrage begründen.