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Zivilrecht

OGH: Einverleibungsgesuch und Nachweis der „wirklichen Übergabe“ iSd § 943 ABGB, § 1 NotAktG

Im Grundbuchsverfahrens erschöpft sich der „Nachweis“ der Übergabe in mehr oder weniger ausführlichen Urkundenfloskeln; bestehen aufgrund des Urkundeninhalts Zweifel, ob die Geschenkgeber die Liegenschaft tatsächlich „real“ aus der Hand gegeben haben, ist das Ansuchen auf Einverleibung des Eigentums der Geschenknehmerin daran abzuweisen, wenn der Schenkungsvertrag nicht in Form eines Notariatsakts abgeschlossen wurde

06. 06. 2016
Gesetze:   § 943 ABGB, § 1 NotAktG, § 94 GBG, § 95 GBG, § 26 GBG, § 32 GBG
Schlagworte: Grundbuchsverfahren, Schenkung, wirkliche Übergabe, Nachweis, Einverleibungsgesuch, Urkunde

 
GZ 5 Ob 76/16m, 18.05.2016
 
OGH: Nach § 1 Abs 1 lit d NotAktG bedürfen Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe zu ihrer Gültigkeit eines Notariatsakts. Eine „wirkliche Übergabe“, muss nach außen erkennbar und so beschaffen sein, dass aus ihr der Wille des Schenkers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen. Der Ausdruck „wirkliche Übergabe“ bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens. Bei Liegenschaften genügt die außerbücherliche Übergabe.
 
Im Grundbuchsverfahren ist für die Beantwortung der Frage der Übertragung der Gewahrsame und damit der wirklichen Übergabe der Wortlaut des Schenkungsvertrags maßgeblich. Aus diesem Wortlaut unmittelbare logische Schlussfolgerungen zu ziehen, ist dem Grundbuchsgericht zwar nicht verwehrt, es darf sich aber nicht auf Spekulationen zu Fragen der Auslegung des Vertrags insbesondere nach der wahren oder hypothetischen Absicht der Parteien einlassen. Im Grundbuchsverfahrens erschöpft sich der „Nachweis“ der Übergabe daher in mehr oder weniger ausführlichen Urkundenfloskeln. Konkrete Übergabsakte müssen nicht dargestellt werden, es genügt ein Hinweis in der Vertragsurkunde, dass die „Übergabe“ bereits erfolgt ist. Ein Notariatsakt ist dann entbehrlich. Dies wurde in der höchstgerichtlichen Judikatur auch im - wie hier vorliegenden - Fall einer gleichzeitigen Einräumung eines lebenslangen, alleinigen Wohnungsrechts zu Gunsten des Geschenkgebers bejaht.
 
Das Grundbuchsgericht hat das Ansuchen und dessen Beilagen insgesamt einer genauen Prüfung zu unterziehen (§ 94 Abs 1 GBG). Ein Ansuchen kann nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt auch bezüglich der materiell-rechtlichen Frage keinerlei Zweifel aufkommen lässt. Es ist dem Grundbuchsgericht verwehrt, eine undeutliche und zu begründeten Zweifeln Anlass gebenden Urkunde auszulegen. Durch den Inhalt der Urkunden erweckte und nicht restlos beseitigte Zweifel haben vielmehr zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs zu führen. Bestehen daher aufgrund des Urkundeninhalts Zweifel, ob die Geschenkgeber die Liegenschaft tatsächlich „real“ aus der Hand gegeben haben, ist das Ansuchen auf Einverleibung des Eigentums der Geschenknehmerin daran abzuweisen, wenn der Schenkungsvertrag nicht in Form eines Notariatsakts abgeschlossen wurde.
 
Der Schenkungsvertrag, der hier dem Eintragungsgesuch zugrunde liegt, enthält den Hinweis, dass „die Übergabe des Schenkungsgegenstandes in den physischen Besitz des Geschenknehmers bereits vor Vertragsunterfertigung erfolgt ist“. Diese Formulierung mag zwar für sich allein genommen eine iSd dargestellten Rsp des erkennenden Senats zum Nachweis der wirklichen Übergabe ausreichende Urkundenfloskel darstellen. Eine Grundbuchsurkunde ist aber stets in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Das Rekursgericht hebt in diesem Sinne hervor, dass nach der Vertragsbestimmung, die das den Geschenkgebern eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht konkretisiert, die Geschenkgeber „die verbrauchsabhängigen Kosten wie Strom, Wasser, Telefon auch weiterhin aus eigenem zu tragen“ hätten und „sämtliche im gegenständlichen Einfamilienhaus befindlichen Einrichtungsgegenstände und persönlichen Fahrnisse, welche im Eigentum der Wohnungsgebrauchsberechtigten stehen, in Ausübung dieses Wohnungsgebrauchsrechtes im schenkungsgegenständlichen Einfamilienhaus verbleiben“ sollen. Aufgrund dieses Urkundeninhalts hegt das Rekursgericht Zweifel, ob die Geschenkgeber die Liegenschaft tatsächlich (real) aus der Hand gegeben hatten. Darin liegt jedenfalls keine unvertrebare Fehlbeurteilung, die vom OGH aufgegriffen werden müsste. Der Wortlaut der relevanten Vertragsbestimmungen lässt zumindest die Möglichkeit offen, dass die Geschenkgeber das Haus schon vor der im Schenkungsvertrag festgehaltenen Übergabe selbst alleine bewohnt haben, diese ausschließliche Nutzung faktisch unverändert blieb und sich daher nur der Rechtstitel für die Benützung ändern sollte. Allein der Umstand, dass die im Schenkungsvertrag aufscheinenden Adressen der Geschenkgeber und des Schenkungsgegenstands nicht übereinstimmen, reicht nicht aus, um die insofern begründeten Zweifel an der wirklichen Übergabe auszuräumen.
 
 

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