Konsequenz der Beurteilung der Mindestverzinsungsklausel als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB ist - jedenfalls außerhalb des Verbraucherbereichs - ihre relative Nichtigkeit
GZ 3 Ob 47/16g, 18.05.2016
OGH: Ob eine Klausel gröblich benachteiligend ist, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu beurteilen. Es ist sachlich gerechtfertigt, bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag zu versuchen, das ursprüngliche Äquivalenzverhältnis möglichst exakt beizubehalten, indem berücksichtigt werde, wie sich die Refinanzierungsmöglichkeit für den Leasinggeber ändert. Demgemäß ist nicht zu beanstanden, wenn die Leasingrate gemäß der Entwicklung des EURIBOR angepasst wird.
Es gibt aber keine sachliche Rechtfertigung dafür, diese Anpassung einseitig, und zwar ausschließlich zu Gunsten des Leasinggebers, vorzunehmen. Die Konsequenz ist, dass der Leasinggeber nicht nur die ursprünglich von den Vertragsparteien als angemessen erachteten Leasingraten, angepasst an die Refinanzierungskosten, erhält, sondern einen zusätzlichen Betrag, dem keinerlei Aufwendungen des Leasinggeber gegenüberstehen. Ob ein solcher Mindestzinssatz dann sachlich gerechtfertigt sein könnte, wenn auch ein Höchstzinssatz festgelegt worden wäre, braucht nicht überprüft zu werden, weil eine derartige Vereinbarung nicht getroffen wurde.
Die Rsp, wonach auch bei Unternehmerkrediten eine Zinsanpassungsklausel auf ihre Zweiseitigkeit zu überprüfen ist und eine Zinsgleitklausel so zu gestalten ist, dass sie im Fall einer Änderung der für die Preisbildung nach dem Vertrag maßgebenden Faktoren nicht nur eine Erhöhung, sondern auch eine Senkung des ursprünglich vereinbarten Zinssatzes ermöglicht ist auch auf Leasingverträge zwischen Unternehmern anzuwenden.
Konsequenz der Beurteilung einer Mindestverzinsungsklausel als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB ist - jedenfalls außerhalb des Verbraucherbereichs - ihre relative Nichtigkeit.