In Rechtsmitteln im Aufteilungsverfahren hat der Rechtsmittelwerber anzugeben, in welchem Umfang er die getroffene Entscheidung anficht; § 47 Abs 3 AußStrG gilt nicht beim Revisionsrekurs
GZ 1 Ob 262/15h, 31.03.2016
OGH: § 9 AußStrG räumt dem Antragsteller die Erleichterung ein, dass der Antrag kein bestimmtes Begehren enthalten, jedoch hinreichend erkennen lassen muss, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet. Wird ausschließlich eine Geldleistung begehrt, ihre Höhe aber nicht bestimmt angegeben, so hat das Gericht die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur ziffernmäßig bestimmten Angabe des Begehrens aufzufordern, sobald die Verfahrensergebnisse eine derartige Angabe zulassen. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist ist ein ziffernmäßig nicht bestimmter Antrag zurückzuweisen, wobei der Antragsteller auf diese Rechtsfolge in der Aufforderung hinzuweisen ist.
Beim Anspruch auf eine Ausgleichszahlung im Aufteilungsverfahren handelt es sich um keinen konkreten, der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand, sondern vielmehr um ein Instrument, mit dem bei der realen Zuteilung (oder Belastung) des vorhandenen Vermögens verbleibende Unbilligkeiten ausgeglichen werden sollen. Es genügt vorerst, die Zuweisung bestimmter Vermögensgegenstände und eine angemessene Ausgleichszahlung zu fordern oder im verfahrenseinleitenden Schriftsatz überhaupt nur die „Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens“ zu begehren.
Auch in Rechtsmitteln im Aufteilungsverfahren hat der Rechtsmittelwerber anzugeben, in welchem Umfang er die getroffene Entscheidung anficht und in welcher Weise er eine Abänderung anstrebt. Dabei sind die Anforderungen an den Revisionsrekurs deutlich strenger als an einen Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss nach § 47 Abs 3 AußStrG. Nur in dieser Norm wird angeordnet, dass im Zweifel der gesamte Beschluss als angefochten anzusehen sei. § 65 Abs 3 AußStrG ist § 506 ZPO und zu einem großen Teil auch § 467 ZPO nachgebildet, weshalb auf die dazu ergangene Rsp zurückgegriffen werden kann. Danach kann zwar der Umfang der Anfechtung auch unter Heranziehung des gesamten Vorbringens ermittelt werden. Insbesondere dann, wenn die angefochtene Entscheidung der Teilrechtskraft fähig ist, muss aber vom Rechtsmittelwerber verlangt werden, dass er deutlich angibt, wogegen er sich wendet und welche andere Entscheidung er anstrebt.