Da es sich bei der Bindungswirkung um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft handelt, können gerichtliche Vergleiche den Urteilen hinsichtlich ihrer Bindungswirkung auf andere zivilgerichtliche Verfahren nicht gleichgestellt werden
GZ 9 Ob 13/16a, 21.04.2016
OGH: Nach hRsp und Lehre werden gerichtliche Vergleiche nicht der materiellen Rechtskraft teilhaft. Da es sich bei der Bindungswirkung um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft handelt, können gerichtliche Vergleiche den Urteilen hinsichtlich ihrer Bindungswirkung auf andere zivilgerichtliche Verfahren nicht gleichgestellt werden. Die vom Kläger ins Treffen geführte Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie begründet für sich allein noch keine Bindungswirkung. Auch die in der außerordentlichen Revision zur Begründung der Bindungswirkung eines gerichtlichen Vergleichs gegenüber Dritten, am Vergleich nicht beteiligten Parteien gezogene Parallele zur materiellen Rechtskraftwirkung eines Anerkenntnisurteiles versagt im gegenständlichen Fall schon deshalb, weil die Bindungswirkung einer Vorentscheidung grundsätzlich nur bei Identität der Parteien gegeben ist. Diese liegt hier aber nicht vor.