§ 352 UGB - bzw nun § 456 UGB idF Zahlungsverzugsgesetz BGBl I 2013/50 bei ab dem 16.3.2013 geschlossenen Verträgen - setzt ein beiderseitiges Unternehmergeschäft voraus; für eine Übertragung der Rechtsfolgen des § 352 UGB auf Schadenersatzansprüche einer Prozesspartei gegen einen durch öffentlich-rechtlichen Akt bestellten (Gerichts-)Sachverständigen besteht keine taugliche Analogiebasis
GZ 1 Ob 17/16f, 28.04.2016
OGH: Zu den begehrten Verzugszinsen hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass § 352 UGB ein beiderseitiges Unternehmergeschäft voraussetze, das im vorliegenden Fall fehlt. Dem vermag die Revisionswerberin nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Warum § 352 UGB - bzw nun § 456 UGB idF Zahlungsverzugsgesetz BGBl I 2013/50 bei ab dem 16. 3. 2013 geschlossenen Verträgen - über den gesetzlichen Tatbestand hinaus auf alle unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse anzuwenden sein sollte, in deren Rahmen auch Umsatzsteuer verzeichnet wird, ist nicht verständlich. Diese Rechtsauffassung hätte - entgegen dem klaren Gesetzeszweck - etwa auch zur Konsequenz, dass § 352 UGB auch im Verbrauchergeschäft anzuwenden gewesen wäre, wird doch auch dort der Unternehmer unternehmerisch tätig und verzeichnet für seine Leistungen Umsatzsteuer. Eine taugliche Analogiebasis für eine Übertragung der Rechtsfolgen des § 352 UGB auf Schadenersatzansprüche einer Prozesspartei gegen einen durch öffentlich-rechtlichen Akt bestellten (Gerichts-)Sachverständigen, vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen.