Bloße Behauptungen oder Spekulationen des Verteidigers in seinem Eröffnungsplädoyer über die Identität eines Zeugen können dessen Identitätsschutz iSd § 229 Abs 1 Z 3 (§ 162) StPO nicht beeinflussen
GZ 15 Os 16/16s, 14.03.2016
OGH: Der Bf übersieht mit dem Hinweis auf die Angaben der anonymen Zeugin in ihrer Vernehmung nach Ausschluss der Öffentlichkeit, dass (auch) für die Beurteilung der aus § 228 Abs 1 StPO abgeleiteten Nichtigkeit nach Z 3 nur der Zeitpunkt der prozessleitenden Verfügung maßgeblich ist.
Indem der Bf vermeint, die Identität der Zeugin sei ohnehin bekannt gewesen, weil sein Verteidiger im Eingangsplädoyer dargelegt habe, dass sich die Anklage auf die Aussage einer anonymen Zeugin stütze, bei der es sich um ***** handle, zeigt er nicht auf, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit angesichts der tatsächlichen Lage im Verfügungszeitpunkt rechtlich verfehlt war, können doch bloße Behauptungen oder Spekulationen des Verteidigers über die Person der Zeugin und ihr Verhältnis zum Angeklagten deren Identitätsschutz iSd § 229 Abs 1 Z 3 StPO nicht beeinflussen.
Soweit die Rüge in diesem Zusammenhang auch die Vernehmung der Zeugin in Form der anonymen Aussage nach § 162 StPO kritisiert, macht sie keine Verletzung einer der in § 281 Abs 1 Z 3 StPO taxativ aufgezählten - oder in (nach Inkrafttreten der StPO erlassenen) Nebengesetzen enthaltenen, ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit zu beobachtenden - Bestimmungen geltend, die (ausschließlich) den in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund darstellen würde. Die Bekämpfung aus Z 4 scheitert wiederum schon am Unterlassen einer entsprechenden, gegen das Vorgehen des Gerichts gerichteten Antragstellung in der Hauptverhandlung.