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Strafrecht

OGH: Terroristische Vereinigung iSd § 278b StGB

Für die Beurteilung einer Organisation als terroristische Vereinigung nach § 278b StGB ist es ohne Bedeutung, ob sie in der sog Terrorliste der UNO genannt ist

31. 05. 2016
Gesetze:   § 278b StGB
Schlagworte: Terroristische Vereinigung, Terrorliste der UNO

 
GZ 15 Os 16/16s, 14.03.2016
 
OGH: Warum es für die Verwirklichung der objektiven Tatbestände nach § 278a Z 1, 2 und 3 und § 278b Abs 2 StGB erforderlich sein soll, dass der „Islamische Staat“ im Zeitpunkt der Tathandlungen bereits in der Terrorliste der UNO gelistet war, und weshalb die Übermittlung der gegenständlichen Nachricht an den „als IS-Kämpfer“ in Syrien befindlichen Yusup D***** - mit Blick auf die Feststellungen (US 18) und die gesetzliche Definition für die Beteiligung als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) - nicht als Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung mit wissentlicher Förderung der Vereinigung oder deren strafbarer Handlungen gewertet werden könne, erklärt die Rüge nicht.
 
Die Behauptung, der „Islamische Staat“ habe im Februar 2013 noch gar nicht bestanden, sodass er keine kriminelle Organisation gewesen sein könne, vernachlässigt die Urteilskonstatierungen, die sich auch auf die Vorläuferorganisationen des „Islamischen Staats“ beziehen. Dass diese Konstatierungen wiederum auf einer ex-post-Betrachtung basieren, stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar.
 
 

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