Home

Zivilrecht

OGH: Zurverfügungstellungsrecht nach § 18a UrhG

Auch die Veröffentlichung des Fotos eines nachgebildeten geschützten Möbelstücks im Internet kann eine Verletzung der Rechte des Urhebers des Möbelstücks sein

31. 05. 2016
Gesetze:   § 18a UrhG, § 54 UrhG
Schlagworte: Urheberrecht, Verletzung, Zurverfügungstellungsrecht, Foto eines Möbelstücks, Werk der angewandten Kunst, Foto im Internet

 
GZ 4 Ob 61/16y, 20.04.2016
 
OGH: Nach § 18a UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
 
Ein Werk der angewandten Kunst besitzt neben seinem Gebrauchswert auch einen künstlerischen Wert, widrigenfalls es keinen Urheberrechtsschutz genießt. Für einen Eingriff in das Recht nach § 18a UrhG ist es demnach nicht erforderlich, dass Dritten auch der praktische Gebrauch durch Benützen eines Möbelstücks (hier: Le Corbusier-Fauteuil) ermöglicht wird. Bei einer engen Auslegung des § 18a UrhG wäre es für dreidimensionale Werke bzw Werke der angewandten Kunst gar nicht notwendig, in § 54 Abs 1 Z 1 und 2 UrhG die sog Katalogfreiheit bzw in § 54 Abs 1 Z 5 die Freiheit des Straßenbilds zu normieren, wenn eine Werknutzung derartiger Werke durch Abbildungen ohnedies nicht möglich wäre. Auch durch ein im Internet veröffentlichtes Lichtbild, auf dem die Nachbildung des geschützten Möbelstücks klar zu erkennen ist, wird das Werk mit seinem künstlerischen Wert Dritten zur Verfügung gestellt und damit in das Recht des Urhebers nach § 18a UrhG eingegriffen.
 
Dass es sich bei den im Internet gezeigten Möbelstücken um Nachahmungen und nicht um das Originalwerk handelte, schließt eine Verletzung nach § 18a UrhG nicht aus. Ganz allgemein erfordert das Schutzerfordernis der sinnlichen Wahrnehmbarkeit für eine Verletzung des Urheberrechts nur, dass die schöpferischen Gestaltungselemente eines Werks übernommen werden; dies gilt auch für die Verletzung des Zurverfügungstellungsrechts: Ein Verletzungstatbestand liegt dann vor, wenn das Werk in der verwerteten Form wahrnehmbar ist, also annähernd den sinnlichen Eindruck des Originalwerks in seinen wesentlichen schöpferischen Zügen vermittelt. Ob ein Eingriff vorliegt, muss im urheberrechtlichen Verletzungsprozess an Hand eines Vergleichs zwischen Originalwerk einerseits und Werkstück in der zur Verfügung gestellten Form andererseits beurteilt werden.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at