Der Gesetzgeber erachtete stabile Betreuungssituationen für wünschenswert, es soll nur aus besonderen Gründen zu einer Sachwalterumbestellung kommen; das „Wohl“ des Betroffenen ist zwar nach der Rsp nicht allein von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern es ist auch auf die Befindlichkeit und den psychischen Zustand des Betroffenen abzustellen, die Gründe müssen aber auch in dieser Hinsicht objektivierbar sein
GZ 8 Ob 13/16v, 27.04.2016
OGH: Ob ein Wechsel in der Person des Sachwalters zu erfolgen hat, ist immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig und hat keine über diesen hinausgehende Bedeutung.
Gem § 278 Abs 1 ABGB hat das Gericht die Sachwalterschaft auf Antrag oder von Amts wegen einer anderen Person ua dann zu übertragen, wenn der Sachwalter nicht bzw nicht mehr die erforderliche Eignung aufweist, ihm die Ausübung des Amtes nicht zugemutet werden kann, etwa wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung eine dem Wohl des Pflegebefohlenen förderliche Ausübung der Sachwalterschaft nicht mehr zu erwarten ist oder das Wohl des Pflegebefohlenen dies aus anderen Gründen erfordert.
Der Gesetzgeber erachtete stabile Betreuungssituationen für wünschenswert, es soll nur aus besonderen Gründen zu einer Sachwalterumbestellung kommen. Das „Wohl“ des Betroffenen ist zwar nach der Rsp nicht allein von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern es ist auch auf die Befindlichkeit und den psychischen Zustand des Betroffenen abzustellen, die Gründe müssen aber auch in dieser Hinsicht objektivierbar sein.