Ist der erste Kaufvorgang über Jahre ins Stocken geraten und steht nicht fest, dass der Erstkäufer ohne Eingreifen des Zweitkäufers ins Grundbuch eingetragen worden wäre, so hat der Erstkäufer keinen Anspruch auf Naturalrestitution durch Herausgabe der Liegenschaft
GZ 2 Ob 87/15f, 12.04.2016
OGH: Auch eine nur schuldrechtliche Beziehung zwischen zwei Personen ist gegen Eingriffe Dritter grundsätzlich zu schützen, ein Dritter darf das Recht des Gläubigers auf obligationsgemäße Willenserrichtung des Schuldners nicht beeinträchtigen. Verleitet ein Dritter den Vertragspartner des Geschädigten zum Vertragsbruch, besteht eine deliktische Haftung des Verleitenden, ohne dass eine besondere Schädigungsabsicht nach § 1295 Abs 2 ABGB erforderlich ist. Für ein „Verleiten“ genügt schon die bewusste Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunkts unter bewusster Übergehung der dagegen sprechenden triftigen Argumente. Weiß daher der Eingreifer vom Bestand des Gläubigerrechts, kann ihm durchaus zugemutet werden, dieses zu respektieren.
Bei der Verletzung eines besitzverstärkten Forderungsrechts genügt zur Durchsetzung des schadenersatzrechtlichen Restitutionsanspruchs bereits, dass der Erwerber die obligatorische Position kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. Der Besitz bildet gleichsam ein Alarmsignal, das den Erwerber zu Nachforschungen verpflichtet. Dem ersten Käufer der Liegenschaft wird gegen den Zweiterwerber ein Schadenersatzanspruch nach § 1323 ABGB mit dem Ziel der Übergabe der gekauften Liegenschaft gewährt, doch wird er mit diesem Begehren nur dann durchdringen, wenn sein durch den Besitz verstärktes Forderungsrecht für den Gegner (zweiten Käufer der Liegenschaft) deutlich erkennbar war. Ziel der Naturalrestitution ist es, jenen Zustand herbeizuführen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. In Fällen der Doppelveräußerung von Liegenschaften bejaht die Rsp einen Anspruch des Erstkäufers gegen den Zweitkäufer auf Herausgabe, wozu auch die Eigentumsverschaffung gehört, sofern das Eigentum des Zweitkäufers bereits bücherlich einverleibt ist.
Im vorliegenden Fall hat aber der Beklagte keineswegs in eine in ordnungsgemäßem Gang befindliche Abwicklung der Eigentumsübertragung an einer Liegenschaft eingegriffen, sondern es war ein jahrelanger Stillstand dieser Abwicklung eingetreten. Es bestehen keine Hinweise, dass der Vorgang ohne Einwirken des Beklagten wieder aufgenommen worden wäre oder dass der Kläger heute - ohne das Eingreifen des Beklagten - grundbücherlicher Eigentümer wäre. Dieser Sachverhalt erfüllt daher die Tatbestandsvoraussetzungen für die ansonsten bejahte Naturalrestitution durch Herausgabe der Liegenschaft an den Erstkäufer nicht.