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Zivilrecht

OGH: Wohngebäude in der Landwirtschaftsversicherung

Für ein fast ausschließlich zu landwirtschaftsfremden Zwecken (Fremdenbeherbergung) genutztes Gebäude besteht kein Versicherungsschutz in der Landwirtschaftsversicherung

31. 05. 2016
Gesetze:   ABL 2010, SBHL 2009
Schlagworte: Versicherungsrecht, Landwirtschaftsversicherung, Fremdenzimmer

 
GZ 7 Ob 11/16t, 06.04.2016
 
Die Kläger sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft. Für diese haben sie im Jahr 2011 über Vermittlung durch die Nebenintervenientin bei der Beklagten eine Landwirtschaftsversicherung mit der Bezeichnung „Profi-Paket für Landwirte“, beinhaltend auch eine Feuerversicherung, abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Landwirtschaftsversicherung (ABL 2010) und die Sonderbedingung für die Haushaltsversicherung im Rahmen der Landwirtschaftsversicherung (SBHL 2009) zugrunde lagen.
 
Die Versicherungspolizze lautet auszugsweise:
 
„Versicherte Landwirtschaft:
 
4 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche
 
Versicherungsort: *****
 
Versichert sind alle Wohn- und landwirtschaftlich genutzten Gebäude, das landwirtschaftliche Inventar und die Erntefrüchte (= Basisdeckung) der versicherten Landwirtschaft am genannten Versicherungsort sowie die zusätzlich genannten Sachen wie folgt:
 

 
HAUSHALTVERSICHERUNG
 
Der Wohnungsinhalt der Wohnung des Versicherungsnehmers am genannten Versicherungsort ist versichert wie folgt:
 
• Feuerversicherung gemäß SBHL Höchsthaftungssumme € 100.000,00
 
…“
 
Die ABL 2010 lauten auszugsweise:
 
„Abschnitt II - Sachversicherung
 

 
Artikel 13 - Versicherte Sachen
 
1. Gebäude
 
Das sind - abgesehen von den Ausnahmen gemäß Pkt.1.2 - sämtliche Gebäude auf
 
- Eigengründen;
 

 
1.2 Ausnahmen von der Gebäudeversicherung (nicht versicherbar im Rahmen der Landwirtschaftsversicherung)
 
1.2.1 in der Feuerversicherung:
 
Mobilheime, Wohnwagen, Foliengewächshäuser.
 

 
2. Landwirtschaftliches Inventar
 
Darunter sind zu verstehen
 
- der Eigentumsanteil am gesamten landwirtschaftlichen Inventar;
 

 
2.2 Ausnahmen von der Inventarversicherung
 
- Wohnungseinrichtung (versicherbar im Rahmen der Haushaltsversicherung),
 

 
4. Fremdenzimmer
 
Sofern für die Fremdenbeherbergung keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist, ist die Einrichtung von maximal 5 Fremdenzimmern im Rahmen der Höchsthaftungssumme mitversichert.
 

 
Artikel 19 - Ersatzwert; Wiederherstellung; Wiederbeschaffung; Realgläubiger
 

 
1. Gebäude, landwirtschaftliches Inventar
 
Als Ersatzwert gelten bei Gebäuden der ortsübliche Neubauwert, bei landwirtschaftlichem Inventar die Wiederbeschaffungskosten (Neuwert), jeweils zurzeit des Eintritts des Schadensfalles als vereinbart.
 

 
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung bzw. bei Gebäuden den Verkehrswert exklusive Grundstück übersteigenden Teils der Entschädigung nur insoweit, als dieser Teil zusammen mit der Zeitwertentschädigung und den Fremdleistungen (…), welche der Versicherungsnehmer aus Anlass des Schadenfalles erhält, den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteigt und in dem Umfang, in dem die bestimmungsgemäße Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung an der bisherigen Stelle gesichert ist.
 
…“
 
Die SBHL 2009 lautet auszugsweise:
 
„Abschnitt I - Sachversicherung
 

 
Artikel 1 - Versicherte Sachen
 
1. Versichert ist der gesamte Wohnungsinhalt
 

 
2. Zum Wohnungsinhalt gehören:
 
2.1 Alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen.
 

 
2.5 Einrichtungen von maximal 5 Fremdenzimmern bei nicht gewerbsmäßiger Fremdenbeherbergung, wenn der Einschluss in die vorliegende Versicherung vertraglich vereinbart wurde.
 
…“
 
Die Kläger beantragten keinen Einschluss gem Art 2.5 SBHL 2009.
 
Die Kläger begehrten nach einem Brandereignis ua den Ersatz des Schadens an einem der Fremdenbeherbergung dienenden Gebäude.
 
OGH: Nach dem Vertragszweck müssen Objekte, um versichert zu sein, der Landwirtschaft zugeordnet sein. Der Begriff Wohngebäude ist in den Bedingungen nicht näher definiert. Zu den in der Landwirtschaftsversicherung versicherten Wohngebäuden zählen aber nur solche Gebäude, die den (dringenden) Wohnbedarf der Bauernfamilien und (allenfalls) weiterer landwirtschaftlicher Mitarbeiter abdecken. Die der Fremdenbeherbergung dienenden Gebäude unterliegen demnach nicht dem Versicherungsschutz.
 
 
 

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