Der erste Senat stellte als Fachsenat zu Erkenntnissen des VfGH klar, dass die Amtshaftungsgerichte an dessen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheids, und zwar nur wegen § 11 Abs 1 AHG gebunden sind, nicht aber - bei Beurteilung der Vertretbarkeit eines individuellen oder generellen Verwaltungsakts - an darin enthaltene die Verschuldensfrage berührende Wertungen; so wie für Erkenntnisse des VwGH ist letzteres auch für Entscheidungen des OGH selbst nicht anders zu sehen
GZ 1 Ob 47/16t, 28.04.2016
OGH: Ausschließlich die Amtshaftungsgerichte entscheiden über ein Verschulden der Organe und die Kausalität; sie haben diese Frage erstmals aus Eigenem zu prüfen. Der erste Senat stellte als Fachsenat zu Erkenntnissen des VfGH klar, dass die Amtshaftungsgerichte an dessen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheids, und zwar nur wegen § 11 Abs 1 AHG gebunden sind, nicht aber - bei Beurteilung der Vertretbarkeit eines individuellen oder generellen Verwaltungsakts - an darin enthaltene die Verschuldensfrage berührende Wertungen. So wie für Erkenntnisse des VwGH ist letzteres auch für Entscheidungen des OGH selbst nicht anders zu sehen; dies gilt auch im vorliegenden Fall, und zwar ganz abgesehen davon, dass dieser in seinem im Anlassverfahren ergangenen Aufhebungsbeschluss ohnehin bloß ausgesprochen hatte, dass die Revision zulässig sei, und sich seinen weiteren Ausführungen (nur) entnehmen ließ, dass er die Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht teilte und die Feststellungen ergänzungsbedürftig waren.
Während im Rechtsmittelverfahren des Anlassverfahrens die Richtigkeit einer Entscheidung zu prüfen ist, ist nur im Amtshaftungsverfahren - bei Unrichtigkeit der Anlassentscheidung - zusätzlich zu prüfen, ob sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte, weil die bloße Unrichtigkeit einer Entscheidung noch keine Schadenersatzpflicht begründet.