Der Geschädigte ist bei fortgesetzter Schädigung ausnahmsweise nicht genötigt, innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt und Bekanntwerden des Primärschadens eine Feststellungsklage einzubringen
GZ 6 Ob 232/15h, 30.03.2016
OGH: Bei fortgesetzter Schädigung beginnt die Verjährung für den Ersatz des Erstschadens mit dessen Kenntnis durch den Geschädigten zu laufen; für jede weitere Schädigung beginnt eine neue Verjährung in dem Zeitpunkt, in welchem sie dem Geschädigten zur Kenntnis gelangt. Der Geschädigte ist also bei fortgesetzter Schädigung ausnahmsweise nicht genötigt, innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt und Bekanntwerden des Primärschadens eine Feststellungsklage zur Wahrung seines Anspruchs auf Ersatz künftiger Schäden einzubringen. Eine fortgesetzte Schädigung kann durch aktives Tun oder durch Unterlassen hervorgerufen werden. Beispiele sind etwa eine schädigende Anlage, Nichtbeseitigen eines gefährlichen bzw rechtswidrigen Zustands; ebenso wiederholte schädigende Handlungen, von denen jede den Tatbestand einer neuen Rechtsverletzung verkörpert und jede für sich Schadensursache ist.
Von einer fortgesetzten bzw wiederholten Schadenshandlung ist etwa dann auszugehen, wenn behördlich erteilte Auflagen nicht erfüllt werden. Gleiches gilt für Immissionen, für die fortgesetzte Verletzung von Instandhaltungspflichten und die fortwährende Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber. Auch das Vorenthalten einer vertragsmäßig zugesicherten Wohnung wurde als vertragswidriger Dauerzustand und somit als fortgesetzte Schädigung qualifiziert.
Ist der Schuldner mit der vertraglich geschuldeten Leistung im Verzug, dann verletzt er seine Pflichten täglich aufs Neue, solange er die geschuldete Leistung nicht vornimmt. Auch bei der Nichteinhaltung mehrmaliger Zusagen, eine Mängelverbesserung vorzunehmen, fallen ihm wiederholte Pflichtverletzungen zur Last. Es liegt sohin eine fortgesetzte Schädigung vor und die Einbringung einer Feststellungsklage innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt und Bekanntwerden des Primärschadens auf Ersatz künftiger Schäden ist selbst dann nicht erforderlich, wenn diese Schäden schon vorhersehbar sind (hier: Schäden aus entgangenen Mietzinseinnahmen).