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Sozialrecht

VwGH: Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ASVG – zur wirtschaftlichen Abhängigkeit

Für die wirtschaftliche Abhängigkeit ist ausschließlich maßgeblich, dass nach den Feststellungen der Revisionswerber bzw dessen Kunden den Dienstnehmern die wesentlichen Betriebsmittel überlassen haben; auf die von den Dienstnehmern eingebrachten speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten - mögen sie auch das Ergebnis einer über längere Zeit erworbenen und mit erheblichen Kosten verbundenen Aus- und Weiterbildung sein - kommt es in dem Zusammenhang nicht an

30. 05. 2016
Gesetze:   § 4 ASVG
Schlagworte: Pflichtversicherung, Dienstnehmer, wirtschaftliche Abhängigkeit, Know-how, Betriebsmittel

 
GZ Ra 2015/08/0188, 12.01.2016
 
VwGH: Das VwG ist jeweils unter eingehender Würdigung der in den angefochtenen Erkenntnissen dargelegten Erhebungsergebnisse auf vertretbare Weise zur Überzeugung gelangt, dass nach den iSd stRsp anzuwendenden Abgrenzungskriterien, bezogen auf das jeweilige Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigungen jedenfalls von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit von (echten bzw abhängigen) Dienstverhältnissen iSd § 4 Abs 2 ASVG und nicht bloß von freien Dienstverträgen iSd § 4 Abs 4 ASVG oder von Werkverträgen iSd §§ 1165 ff ABGB auszugehen ist.
 
Der Revisionswerber stellt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung das Vorliegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit in Abrede, weil auch immaterielle Güter (Know-how) als Betriebsmittel zu werten seien. Der Rsp, wonach als Betriebsmittel ausschließlich Sachmittel (körperliche Gegenstände) zu erachten seien, stehe die hL entgegen, die Judikatur finde auch im Gesetz und in den Gesetzesmaterialien keine explizite Deckung.
 
Der VwGH hat wiederholt darauf hingewiesen, dass sich die wirtschaftliche Abhängigkeit bereits aus der persönlichen Abhängigkeit ergibt, ist mit jener doch ein Fehlen der (eigenen) Verfügungsmacht über die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel verbunden. Folglich kann wirtschaftliche Abhängigkeit zwar bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber persönliche Abhängigkeit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit.
 
Vor diesem Hintergrund ergibt sich in den vorliegend zu beurteilenden Fällen, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit bereits zwingend aus der vom VwG jeweils bejahten persönlichen Abhängigkeit der Dienstnehmer folgt. Die aufgeworfene wesentliche Rechtsfrage ist schon deshalb nicht gegeben.
 
Im Übrigen vertritt der VwGH iZm § 4 Abs 4 ASVG die Auffassung, dass es sich bei einem wesentlichen Betriebsmittel um ein nicht bloß geringwertiges Wirtschaftsgut handelt, das der Dienstnehmer durch Aufnahme in das Betriebsvermögen der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder das seiner Art nach von vornherein der betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, das für die konkret in Rede stehende Tätigkeit wesentlich ist, Fertigkeiten (Know-how) bzw die Arbeitskraft als solche fallen nicht darunter. Dem stehen auch das Gesetz und die Gesetzesmaterialien sowie die hL nicht entgegen, wie der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, 2007/08/0223, eingehend ausgeführt hat.
 
Ausgehend davon ist für die wirtschaftliche Abhängigkeit ausschließlich maßgeblich, dass nach den Feststellungen (die auch in Ansehung des Erst- und des Zweitmitbeteiligten durchaus genügen) der Revisionswerber bzw dessen Kunden den Dienstnehmern die wesentlichen Betriebsmittel überlassen haben. Auf die von den Dienstnehmern eingebrachten speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten - mögen sie auch das Ergebnis einer über längere Zeit erworbenen und mit erheblichen Kosten verbundenen Aus- und Weiterbildung sein - kommt es in dem Zusammenhang nicht an.
 
 
 

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