Die allgemein gehaltene Definition des Zusammenführenden in § 2 Abs 1 Z 10 NAG kann keinesfalls den besonderen Erteilungsvoraussetzungen über die Familienzusammenführung in § 46 leg cit derogieren
GZ Ra 2015/22/0154, 11.02.2016
VwGH: Das LVwG verneinte erkennbar das Vorhandensein eines Zusammenführenden iSd § 46 Abs 1 NAG, weil der Ehemann bzw Vater der revisionswerbenden Parteien im Entscheidungszeitpunkt keinen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" bzw "Rot-Weiß-Rot- Karte plus" innehatte und kein Asylberechtigter war. Dem treten die revisionswerbenden Parteien auch nicht entgegen. Ob dem Ehemann bzw Vater der revisionswerbenden Parteien in Zukunft ein Aufenthaltstitel erteilt werden könnte bzw erteilt werden wird, ist für die Beurteilung gem § 46 Abs 1 NAG nicht relevant. Die Voraussetzungen für das Aussetzen eines Verfahrens gem § 38 AVG liegen somit nicht vor.
Selbst wenn der Ehemann bzw Vater der revisionswerbenden Parteien über ein Schengenvisum verfügt und sich deshalb rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, erfüllt dies nicht die oben genannten Erteilungsvoraussetzungen des § 46 Abs 1 NAG. Die allgemein gehaltene Definition des Zusammenführenden in § 2 Abs 1 Z 10 NAG kann - nach der klaren Rechtslage und entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht - keinesfalls den besonderen Erteilungsvoraussetzungen über die Familienzusammenführung in § 46 leg cit derogieren.