Liegen dem VwG divergierenden Beweisergebnisse vor, ist bei einer Abweisung der Beschwerde jedenfalls - ungeachtet eines fehlenden Antrags des Revisionswerbers - eine mündliche Verhandlung geboten, weil sich diese als erforderlich iSd § 24 Abs 1 VwGVG erweist
GZ Ra 2015/11/0120, 01.03.2016
VwGH: Angesichts der dem VwG vorliegenden divergierenden Beweisergebnisse wäre bei einer Abweisung der Beschwerde jedenfalls - ungeachtet eines fehlenden Antrags des Revisionswerbers - eine mündliche Verhandlung geboten gewesen, weil sich diese als erforderlich iSd § 24 Abs 1 VwGVG erwiese. Es sei in diesem Zusammenhang überdies darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über eine Entziehung der Lenkberechtigung im Lichte der Entscheidung des EGMR Becker gegen Österreich (Urteil vom 11. Juni 2015) eine Entscheidung über civil rights iSd Art 6 EMRK darstellt.