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Sonstiges

VwGH: Landwirtschaftliches Grundstück – Zustimmung der Grundverkehrsbehörde gem § 3 Abs 1 lit d Slbg GVG 2001

Es gehört zum Begriff der "landwirtschaftlichen" Nutzung, dass betriebliche Merkmale vorliegen, somit eine planvolle - grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete - nachhaltige Tätigkeit ausgeübt wird oder jedenfalls beabsichtigt ist, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigt; dadurch soll sichergestellt werden, dass die Bestimmungen des Slbg GVG nicht durch die Ausübung eines "Hobbys" umgangen werden; die Beurteilung der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, andererseits aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab

29. 05. 2016
Gesetze:   § 3 Slbg GVG 2001, § 1 Slbg GVG 2001, § 5 Slbg GVG 2001
Schlagworte: Salzburger Grundverkehrsrecht, landwirtschaftliches Grundstück, Zustimmung, Bestandgabe

 
GZ Ra 2016/11/0022, 01.03.2016
 
VwGH: Soweit die Revision zur Zulässigkeit vorbringt, es fehle Rsp zu der Frage, ob die gegenständliche Nutzung ("Tiergnadenhöfe") eine landwirtschaftliche Nutzung iSd Grundverkehrsrechts darstellt, so ist sie auf die hg Erkenntnisse vom 23. Juli 2004, 2003/02/0267, und vom 17. November 2000, 98/02/0053 (ebenfalls Einstellpferde betreffend), zum Begriff der "landwirtschaftlichen Nutzung" bzw zur Frage, ob zumindest ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hinzuweisen. Demnach gehört es zum Begriff der "landwirtschaftlichen" Nutzung, dass betriebliche Merkmale vorliegen, somit eine planvolle - grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete - nachhaltige Tätigkeit ausgeübt wird oder jedenfalls beabsichtigt ist, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigt; dadurch soll sichergestellt werden, dass die Bestimmungen des GVG nicht durch die Ausübung eines "Hobbys" umgangen werden. Die Beurteilung der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, andererseits aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab (vgl.in diesem Zusammenhang - ebenfalls die Pferdehaltung betreffend - auch das Erkenntnis des VfGH vom 11. Juni 2007, VfSlg 18123).
 
Der Revision ist nicht zu entnehmen, dass die Nutzung der gegenständlichen Grundstücke durch die Revisionswerberin den genannten Kriterien entspräche.
 
Soweit die Revision vorbringt, es fehle Rsp zur Rechtsfrage, ob unter bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte iSd § 3 Abs 1 lit d GVG 2001 (dazu zählen unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäft betreffend die "Bestandgabe ... von ... einer Fläche von mehr als 0,5 ha") auch solche Bestandverträge fallen, die, wie der gegenständliche, durch Eintritt in ein bereits bestehendes Bestandverhältnis begründet wurden, ist auf den unmissverständlichen Wortlaut des § 1 Abs 1 GVG 2001 zu verweisen, wonach (ohne weitere Differenzierung) der "rechtsgeschäftliche Erwerb" von Rechten an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken den Bestimmungen dieses Gesetzesabschnittes unterliegt. Es ist offenkundig, dass der vertragliche Eintritt der Revisionswerberin (als neue Bestandnehmerin) in ein bereits bestehendes Bestandverhältnis zum "rechtsgeschäftlichen Erwerb" ihrer Bestandrechte an den genannten Grundstücken führte.
 
 

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