In der Aufforderung zur Rechtfertigung und im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde dem Revisionswerber die Nichtvornahme der Anmeldung eines in einem bestimmten Zeitraum pflichtversicherten Dienstnehmers angelastet; dabei handelt es sich - auch wenn fälschlicherweise von einer unentgeltlichen Beschäftigung (die gar keine Pflichtversicherung begründen könnte) die Rede ist - um eine ausreichende Tatumschreibung, die geeignet ist, die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen
GZ Ra 2016/08/0025, 16.02.2016
VwGH: Eine Verfolgungshandlung hat sich nach § 32 Abs 2 VStG auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften iSd § 44a Z 2 VStG zu beziehen. Tatbestandsmäßig gem § 111 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 1 (und Abs 1a) ASVG ist die fehlende, falsche oder nicht rechtzeitige Anmeldung von pflichtversicherten Personen beim zuständigen Krankenversicherungsträger. In der Aufforderung zur Rechtfertigung und im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde dem Revisionswerber die Nichtvornahme der Anmeldung eines in einem bestimmten Zeitraum pflichtversicherten Dienstnehmers angelastet. Dabei handelt es sich - auch wenn fälschlicherweise von einer unentgeltlichen Beschäftigung (die gar keine Pflichtversicherung begründen könnte) die Rede ist - um eine ausreichende Tatumschreibung, die geeignet ist, die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen. Die Sache des Verfahrens, die durch den genannten Tatvorwurf abgesteckt wird, wird auch dann nicht überschritten, wenn (erst) das VwG die zur Bejahung der Pflichtversicherung erforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft.