Bei Vorliegen eines absoluten Versagungsgrundes ist eine Interessenabwägung nicht vorgesehen
GZ Ra 2016/22/0012, 11.02.2016
VwGH: Ein absoluter Versagungsgrund gem § 11 Abs 1 Z 2 NAG idF BGBl I Nr 111/2010, auf den das VwG seine Entscheidung stützt, lag im maßgeblichen Zeitpunkt vor, wenn gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates bestand. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist dieser Tatbestand - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - auch erfüllt, wenn das Aufenthaltsverbot "nur aufgrund nationaler Vorschriften" erlassen wurde und unabhängig davon, ob es im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen ist.
Bei Vorliegen eines absoluten Versagungsgrundes ist eine Interessenabwägung nicht vorgesehen; das darauf gerichtete Vorbringen in der Revision ist schon aus diesem Grund nicht zielführend.