Ist ein Antrag nach § 38 Abs 4 iVm § 34 Abs 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen, ist die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages nach § 34 Abs 2 VwGG wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über Form und Inhalt des Fristsetzungsantrages entbehrlich
GZ Fr 2016/03/0001, 26.02.2016
VwGH: Ist ein Antrag nach § 38 Abs 4 iVm § 34 Abs 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen, ist die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages nach § 34 Abs 2 VwGG wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über Form und Inhalt des Fristsetzungsantrages entbehrlich.