Der VwGH erkennt lediglich über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein VwG
GZ Fr 2016/03/0001, 26.02.2016
VwGH: Der VwGH ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 nicht mehr zur Entscheidung über Säumnisbeschwerden gem Art132 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zuständig. Insbesondere kommt es ihm nicht mehr zu, über eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde wie den Bundesminister für Justiz zu entscheiden. Der VwGH erkennt vielmehr lediglich über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein VwG.