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Verfahrensrecht

VwGH: Säumnisbeschwerden gem Art 132 B-VG aF

Der VwGH erkennt lediglich über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein VwG

29. 05. 2016
Gesetze:   Art 132 B-VG aF, Art 133 B-VG nF, § 38 VwGG
Schlagworte: Säumnisbeschwerde, Fristsetzungsantrag

 
GZ Fr 2016/03/0001, 26.02.2016
 
VwGH: Der VwGH ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 nicht mehr zur Entscheidung über Säumnisbeschwerden gem Art132 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zuständig. Insbesondere kommt es ihm nicht mehr zu, über eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde wie den Bundesminister für Justiz zu entscheiden. Der VwGH erkennt vielmehr lediglich über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein VwG.
 
 

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