Bei der Billigkeitsentscheidung nach § 213 Abs 3 IO kommt es auf das Gesamtausmaß der Befriedigung des einzelnen Gläubigers an, weshalb auch zu berücksichtigen ist, inwiefern ein Gläubiger Forderungsteile durch die Verwertung von Absonderungsrechten erhalten hat
GZ 8 Ob 7/16m, 26.02.2016
OGH: Liegen die Billigkeitsgründe nach § 213 Abs 2 IO für eine sofortige Restschuldbefreiung nicht vor, so kann das Gericht das Abschöpfungsverfahren für beendet erklären, die Entscheidung über die Restschuldbefreiung bis zu 3 Jahren aussetzen und festlegen, inwieweit der Schuldner den sich auf die 10 %-Quote ergebenden offenen Forderungsbetrag einzelner oder aller Verbindlichkeiten noch erfüllen muss, damit er von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit ist (§ 213 Abs 3 IO). Die Konkursgläubiger müssen dabei nicht gleich behandelt werden. Das Gericht kann auch festlegen, dass nur an einzelne Gläubiger Zahlungen zu leisten sind. Kommt der Schuldner seinen vom Gericht festgelegten Verpflichtungen nach, so wird ihm hinsichtlich aller Forderungen die Restschuldbefreiung erteilt. Erfüllt er auch nur eine einzige Zahlungsverpflichtung nicht, so kommt eine Restschuldbefreiung nicht in Betracht. Je nach den konkreten Billigkeitsgründen kann es gegenüber einzelnen Gläubigern auch zu einem deutlichen Unterschreiten der 10 %-Grenze kommen.
Die Gründe für eine Billigkeitsentscheidung sind in § 213 Abs 3 IO demonstrativ aufgezählt. Danach ist ua zu berücksichtigen, ob der Gläubiger vom Schuldner vor Insolvenzeröffnung oder von einem Mitschuldner oder Bürgen bereits einen Teil seiner Forderung erhalten hat. Dies ermöglicht eine Gesamtsicht über die im Rahmen des Schuldverhältnisses erbrachten Leistungen. Dazu zählt etwa auch, dass gegen Hauptschuldner und Bürgen zugleich Abschöpfungsverfahren durchgeführt wurden und der Gläubiger in beiden Verfahren Beträge zur Tilgung der Forderung erhalten hat. Ein Grund für die Ungleichbehandlung eines Gläubigers kann somit darin liegen, dass er für seine Forderung über die bisher im Konkurs und im Abschöpfungsverfahren erzielte Quote hinaus Befriedigung erlangt hat, zB durch die teilweise Befriedigung außerhalb des Konkurses oder die Tilgung des Kapitals ohne Zinsen und Kosten.
Bei der Billigkeitsentscheidung nach § 213 Abs 3 Z 1 IO kommt es auf das Gesamtausmaß der Befriedigung des einzelnen Gläubigers an, weshalb grundsätzlich sämtliche Leistungen zur Tilgung der jeweiligen Forderung zu berücksichtigen sind. Dementsprechend kann auch der Umstand, dass ein Gläubiger aufgrund eines Absonderungsrechts einen Großteil seiner Forderung einbringlich machen konnte, berücksichtigt werden.